Ein halbes Jahr Schonfrist
Die 183 Tage entsprechen einem halben Jahr. Wenn diese Frist nicht überschritten wird, besteht – sofern kein anderer Punkt zutrifft – keine Steuerpflicht im Einsatzstaat. Es ist allerdings zu beachten, auf welchen Zeitraum sich die 183 Tage beziehen. Dies kann entweder
- das Kalenderjahr (in den älteren DBAs)
- das Steuerjahr (Australien und Pakistan: 1.7.-30.6.) oder
- ein beliebiger 12-Monats-Zeitraum sein (in den neueren DBAs).
Der Bezugszeitraum ist anhand des jeweiligen DBA zu prüfen (in der Regel Artikel 15). Bezieht sich der Zeitraum auf das Kalenderjahr (oder Steuerjahr), kann die Schonfrist bis zu einem Jahr betragen (Juli bis Juni – weil die 183 Tage im Jänner neu zu laufen beginnen). Damit ist auch klar, dass immer nur Aufenthaltstage in einem Land zu zählen sind. So kann jemand zwar das gesamte Kalenderjahr außerhalb von Österreich verbringen und trotzdem in Österreich voll steuerpflichtig bleiben, wenn die Aufenthalte im jeweiligen Land unter 183 Tage sind.
Es gelten alle Tage, an denen man auch nur kurzfristig im Land körperlich anwesend ist, als volle Anwesenheitstage. So zählen im Einsatzland verbrachte Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage ebenso wie An- und Abreisetag zu den Anwesenheitstagen.
Eine Ausnahme von dieser Zählweise gibt es nur im DBA mit Tschechien (Artikel 14 Abs. 3), weil hier auch im Ausland verbrachte Wochenenden unter bestimmten Voraussetzungen mitgezählt werden.
Im DBA mit Deutschland gibt es für Geschäftsführer eine Sonderregelung, die eine Steuerpflicht auch ohne Anwesenheit in Deutschland vorsieht (Artikel 16 Abs. 2).