• Familienbeihlife / Kinderbetreuungsgeld
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Da die Familienbeihilfe (FB) eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, fällt sie auch unter die EU-VO 883/2004 (also jene VO, unter die auch die Sozialversicherung fällt). Daher ist bei der Familienbeihilfe auch zwischen einem Einsatz in EU/EWR/Schweiz und dem Rest zu unterscheiden.

Einsatz in EU/EWR/Schweiz

Hier richtet sich der FB-Anspruch grundsätzlich nach der SV-Pflicht.

Ist nur ein Elternteil sozialversichert, besteht Anspruch im Staat der SV-Pflicht dieses Elternteiles. Gegebenenfalls besteht im Wohnstaat des Kindes ein Differenzanspruch (wenn die ausländische Familienbeihilfe niedriger ist als jene im Wohnstaat).

Arbeiten beide Elternteile, gilt vorrangig der Anspruch im Wohnstaat des Kindes, wenn dort ein Elternteil versichert ist. Im anderen Staat besteht gegebenenfalls ein Differenzanspruch.

Einsatz in übrigen Staaten

Der FB-Anspruch besteht nur solange sich die Mutter und das Kind sind gewöhnlich in Österreich aufhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt muss auf jeden Fall der österreichische Wohnsitz beibehalten werden und der Auslandsaufenthalt von Mutter und Kind darf nur vorübergehend sein, wobei hier in der Praxis 6-12 Monate als Richtschnur gilt.

Kinderbetreuungsgeld

Nachdem der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) im Wesentlichen an den Familienbeihilfen-Anspruch geknüpft ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei FB-Anspruch in Österreich auch KBG-Anspruch besteht. Im Zweifel ist  dies aber abzuklären.