Wer zahlt die Kosten?
Ist ein Mitarbeiter bei einem verbundenen Unternehmen im Ausland eingesetzt, darf auch auf die Verrechnung der für den Mitarbeiter angefallenen Kosten nicht vergessen werden. Werden die Kosten nicht verrechnet, besteht das Risiko, dass der Aufwand im Heimatland im Zuge der Steuerprüfung nicht als steuerlicher Abzugsposten zugelassen wird. Werden die Kosten verrechnet, dann muss dies fremdüblich sein (Fremdverhaltensgrundsatz). Dabei ist als erstes die Interessenslage für diesen Auslandseinsatz abklären (Spezialist, Trainee, Job-Rotation, …) und dann in einem zweiten Schritt festzulegen, wer wieviel an den Kosten zu tragen hat (kann von 0 bis 100 % sein).
Darüber hinaus sind auch die steuerlichen Konsequenzen einer Kostenverrechnung zu beachten (Betriebsstättenrisiko, Umsatzsteuer, Abzugssteuer etc). Die Verrechnungsart (Dienstleistung, Umlage, Arbeitskräfteüberlassung) hat möglicherweise auch Auswirkungen auf die Steuer des Mitarbeiters (bei Betriebsstätte gilt keine 183 Tage-Frist, bei Arbeitskräfteüberlassung besteht in immer mehr Ländern das Risiko, dass das ausländische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber qualifiziert wird und somit auch ab 1. Tag Steuerpflicht im Einsatzland besteht.