Betriebsstättenvermeidung – ja, aber …
Begründet ein Auftrag aufgrund seiner Dauer eine Betriebsstätte (Baustelle überschreitet Betriebsstättenfrist des DBA), wird oftmals versucht, durch die Einschaltung von Konzerngesellschaften im Einsatzland die Steuerpflicht des Heimatunternehmens zu vermeiden. Sollte dies in Erwägung gezogen werden, ist darauf zu achten, dass dies in der Regel nicht durch die Vergabe eines Subauftrages an eine Konzerngesellschaft möglich ist, da die Zeiten des Subunternehmers stets dem Hauptauftragnehmer zuzurechnen sind. Dies kann meist nur durch ein offenes Konsortium oder durch die lokale Gesellschaft als direktem Auftragnehmer erreicht werden.
Wenn nun die lokale Konzerngesellschaft in einer Form eingeschaltet wird, die eine Betriebsstätte vermeidet, stellt sich das Problem, dass die lokale Konzerngesellschaft normalerweise nicht genügend qualifiziertes Personal hat und dieses wiederum beim „Heimatunternehmen“ zukaufen muss. Bei der Kostenverrechnung an die Konzerngesellschaft ist neben dem Verrechnungspreisthema zu beachten, dass nicht dadurch eine Betriebsstätte begründet wird oder damit Quellensteuern fällig werden. Eine Lohnsteuerpflicht lässt sich durch Personalgestellung auch immer weniger vermeiden, da die Staaten immer mehr auf den sogenannten wirtschaftlichen Arbeitgeber abstellen und somit Lohnsteuerpflicht unabhängig der 183 Tage-Frist im Einsatzland besteht.
Man kann also nur im Einzelfall entscheiden, ob die Vermeidung einer Betriebsstätte sinnvoll ist oder nicht. Dies ist bereits bei der Auftragserteilung entsprechend zu gestalten.