Als Erstes ist zu unterscheiden, ob eine Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing, Personalgestellung) oder ob ein Werk/Dienstleistungsvertrag vorliegt. Denn daran knüpfen sehr viele Punkte an.
Arbeitskräfteüberlassung
- Der ausländische Überlasser muss jeden Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn mittels Formular ZKO4 anmelden. Jede Änderung des Einsatzes (anderer Einsatzort, Dauer ändert sich …) ist ebenfalls zu melden.
- Das Formular A1 als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Ausland ist mitzuführen (oder zumindest eine Bestätigung, dass dieses beantragt wurde). Ansonsten ist VOR Arbeitsbeginn der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung in Österreich anzumelden.
- Lohnsteuerpflicht besteht auf jeden Fall in Österreich – egal wie lange der Einsatz dauert (ausgenommen Mitarbeiter wohnt in Deutschland). Der (österreichische) Auftraggeber MUSS 20 % Steuer von der Rechnung pauschal für die Lohnsteuer abziehen, es sei denn, der ausländische Überlasser erhält einen Befreiungsbescheid. Diesen Bescheid bekommt man aber nur, wenn eine freiwillige Lohnabrechnung in Österreich gemacht wird – Ausnahmen gibt es für Angestellte im Konzern (nicht für Arbeiter). Alternativ kann auch ein Bescheid zum Abzug von 14% beantragt werden.
- Im Baubereich KANN der Beschäftiger 25 % als Haftungseinbehalt für Lohnsteuer und Sozialversicherung abziehen (zusätzlich zu den 20 % Abzugssteuer). Wenn keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht, bekommt der ausländische Überlasser diesen Einbehalt wieder zurück.
- Die österreichischen Mindestlöhne und Arbeitszeiten etc. sind einzuhalten. Um dies prüfen zu können, müssen die Lohnunterlagen immer vorliegen (beim Beschäftiger oder am Ort, der auf der ZKO-Meldung angegeben wurde).
- Der ausländische Überlasser muss eine Dienstleistungsanzeige machen (Gewerbeberechtigung – ).
- Der österreichische Beschäftiger muss 3 % Kommunalsteuer auf 70 % des Rechnungsbetrages abführen.
Dienstleistungs-/Werkvertrag
- Anmeldung der entsandten Mitarbeiter mit Formular ZKO3.
- Das Formular A1 als Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Ausland ist mitzuführen (oder zumindest eine Bestätigung, dass dieses beantragt wurde). Ansonsten ist VOR Arbeitsbeginn der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung in Österreich anzumelden.
- Lohnsteuerpflicht besteht nicht unbedingt in Österreich. Das hängt davon ab, wie lange der Einsatz dauert und ob der Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht.
- Im Baubereich KANN der Beschäftiger 25 % als Haftungseinbehalt für Lohnsteuer und Sozialversicherung abziehen. Wenn keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht, bekommt das ausländische Unternehmen diesen Einbehalt wieder zurück.
- Die österreichischen Mindestlöhne und Arbeitszeiten etc. sind einzuhalten. Um dies prüfen zu können, müssen die Lohnunterlagen immer vorliegen (auf der Baustelle oder am Ort, der auf der ZKO-Meldung angegeben wurde).
- Das ausländische Unternehmen muss – je nach Gewerbe – eine Dienstleistungsanzeige machen oder nicht.
- Lohnnebenkosten in Österreich können anfallen.