Grundsätzlich kann das Arbeitsrecht frei vereinbart werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollte keine Vereinbarung darüber getroffen werden, gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes. Da bei mittelfristigen Auslandseinsätzen der gewöhnliche Arbeitsort nicht immer leicht feststellbar ist, empfiehlt es sich, vertraglich in jedem Fall das anwendbare (Arbeits)Recht zu vereinbaren.
Allerdings können zwingende Ansprüche im Einsatzland Österreich damit nicht umgangen werden. Zu den zwingenden Ansprüchen zählen u.a.:
a) Mindestlohn
Die nach Österreich entsendeten Personen haben Anspruch auf das nach österreichischem Gesetz oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelt (Mindestlohn) am Arbeitsort, welches vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern in Österreich erhalten. Zum Entgelt zählen neben dem laufenden Arbeitslohn unter anderem auch Sonderzahlungen (in Österreich gibt es 14 Bezüge, nämlich 12 x pro Monat und je 1 x Weihnachts- und Urlaubsgeld), Zulagen und Zuschläge (z.B. idR 50/100% für Überstunden, 100% für Sonn-/Feiertags-/Nachtarbeit, Beträge lt. Kollketivvertrag für Schmutz/Erschwernis/Gefahrenzulage, Montagezulage, Taggelder…) und andere Vergütungen, die nach Gesetz oder Kollektivvertrag zu bezahlen sind. Die Informationen diesbezüglich können unter www.kollektivvertrag.at abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die Sonderzahlungen monatlich aliquot ausbezahlt werden müssen.
Der Anspruch auf den Mindestlohn besteht nur dann nicht, wenn Ausländer für Tätigkeiten im Rahmen einer Montagelieferung nach Österreich entsendet werden, die von Österreichern nicht erbracht werden können, und die Entsendung nach Österreich 3 Monate nicht überschreitet oder die Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeiten (Punkt d) anwendbar sind. Diese Ausnahmen werden jedoch sehr restriktiv gehandhabt.
Unterentlohnung kann mit Strafen bis zu 400.000 € bestraft werden.
b) Urlaub, Arbeitszeit, Arbeitssicherheit, Schutz von besondern Personengruppen
Darüber hinaus haben die in Österreich tätigen Ausländer Anspruch auf Urlaub nach österreichischem Recht (25 Arbeitstage bzw. 5 Wochen) und die österreichischen Vorschriften betreffend Arbeitszeit und Arbeitsruhe sind einzuhalten (Ausnahme bei Montageentsendung bis 8 Tage, wobei Ausnahmen im Baubereich generell nicht gelten).
In Österreich sind natürlich auch die öserreichischen Vorschriften hinichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anzuwenden. Bei der Beschäftigung von Schwangeren, Wöchnerinnen (Frauen vor und nach der Geburt) sowie Kindern und Jugendlichen gelten besondere Schutzvorschriften.
c) Entsendungen über 12 Monate
Neben den bereits genannten Ansprüchen finden bei Entsendungen nach Österreich von mehr als 12 Monaten auch die Bestimmungen für Dienstfreistellung gem. Kollektivvertrag (z.B. Heirat, Todesfall von nahen Angehörigen etc) sowie Pflegefreistellung etc. Anwendung.
d) Bauarbeiter
Vom Ausland nach Österreich entsendete Bauarbeiter unterliegen dem BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Im Rahmen dieses Gesetzes hat der Arbeitgeber Zuschläge auf den Arbeitslohn an die BUAK (Kasse) zu leisten. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubes einen Lohn von der BUAK. Details sind unter www.buak.at zu finden.
e) Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeit
Bei folgenden kurzfristigen Entsendungen nach Österreich sind die Bestimmungen betreffend der Entsendemeldung, den Mindestlöhnen und dem Mindesturlaub nicht anzuwenden:
1. Geschäftliche Besprechung ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen
2. Teilnahme an Seminaren ohne weitere Erbringung von Dienstleistungen
3. Teilnahme an Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen (gilt nicht für Auf- und Abbau von Ausstellungseinrichtungen und An- und Abholung von Messegutes)
4. Besuch von und Teilnahme an Kongressen
5. kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von Tourneen,
6. Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen
7. Grenzüberschreitender Transport im Transit
8. Hochverdiener im Konzern (> 125 % der SV-HBGL, 2024: 7.575 € p.m.)
9. Gastvortragende an UNI und FH für kurze Dauer im Rahmen von Aus-/Weiterbildung oder Forschung
Die Tätigkeit im Konzern von Fachkräften für die Dauer bis zu 2 Monaten im Jahr zur Abhaltung von Ausbildungen, F&E, Erfahrungsaustausch, Mitarbeit in länderübergreifender Funktion ist ebenfalls von den Meldeverpflichtungen und sonstigen Arbeitsrechtlichen Ansprüchen ausgenommen. Dies gilt auch für den Besuch von konzerninternen Schulungen, wobei dabei streng darauf zu achten ist, dass es tatsächlich bei einer Schulung bleibt.
f) Sonderregelungen für Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich
Bei Überlassung nach Österreich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, Feiertagen, Dienstverhinderung nach österr. Recht
- Kündigungsfristen wie in Österreich
- Anspruch auf Kündigungsentschädigung
- Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter) ist anwendbar