Betreffend die Sozialversicherungspflicht von in Österreich tätigen Mitarbeitern ist zu unterscheiden, aus welchem Land die Entsendung erfolgt. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
1. Die Entsendung erfolgt aus einem Land der EU/EWR/Schweiz.
2. Die Entsendung erfolgt aus einem Land, mit dem Österreich ein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
3. Die Entsendung erfolgt aus einem anderen Land.
Im Fall des Punktes 1 oder 2 besteht bei Vorlage des Formulars A1 (EU/EWR/Schweiz) bzw. A/XX 1 (SV-Abkommen) keine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Wird dieses Formular nicht vorgelegt, besteht SV-Pflicht in Österreich.
Erfolgt die Entsendung aus einem Drittstaat (Punkt 3), dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass SV-Pflicht in Österreich besteht. Nur bei kurzfristigen Einsätzen in Österreich (max. 6 Monate) ohne Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers und ohne Wohnsitz des Mitarbeiters kann eventuell die SV-Pflicht in Österreich vermieden werden. Daher kann es hier zur Doppelversicherung kommen.