Für jeden Arbeitgeber spielen natürlich die Lohnnebenkosten eine nicht unerhebliche Rolle. Leider gibt es hier keine einheitlichen Regelungen, denn jede Abgabe knüpft an andere Merkmale an. Diese sind daher getrennt zu betrachten.
Dienstgeberbeitrag/-zuschlag
Der Dienstgeberbeitrag (DB) in Höhe von 3,7% des Bruttobezuges ist für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten. Bei einer Entsendung aus den EU/EWR-Staaten bzw. aus der Schweiz (Anwendbarkeit der EU-VO über Soziale Sicherheit) besteht DB-Pflicht aber nur dann, wenn auch SV-Pflicht in Österreich gegeben ist. Sofern im Verhältnis zu diesen Staaten keine SV-Pflicht in Österreich besteht (Formular A1 liegt vor), ist auch keine DB-Pflicht gegeben.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ, ca. 0,4% des Bruttobezuges, abhängig vom Bundesland) ist nur zu leisten, wenn der Arbeitgeber WKO-Mitglied ist, was in der Regel bei ausländischen Unternehmen nicht der Fall ist.
Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer (KommSt) unterliegen alle in österreichischen Betriebsstätten eingesetzten Mitarbeiter. Wird ein Mitarbeiter auf einer österreichischen (Kommunalsteuer-)Betriebsstätte (beispielsweise bei Baustellen, die mehr als 6 Monate andauern) eingesetzt, besteht KommSt-Pflicht im Inland. Die Kommunalsteuer in Höhe von 3 % der Bruttolöhne ist an die erhebungsberechtigte Gemeinde abzuführen. Wenn eine Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, kann eine eigene Definition der Betriebsstätte gelten (z.B. 12 Monate statt 6 Monaten bei Baustellen).
Bei der Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich besteht immer KommSt-Pflicht im Inland. In diesem Fall wird der inländische Beschäftiger Schuldner der Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer beträgt 70 % der Gestellungsvergütung, wodurch sich ein effektiver Steuersatz in Höhe von 2,1 % auf den Rechnungsbetrag ergibt. Die Kommunalsteuer hat der inländische Beschäftiger zu ermitteln und mit der Kommunalsteuer seiner übrigen Mitarbeiter abzuführen.
Mitarbeitervorsorgekasse
Die Beiträge zur MVK sind immer dann zu entrichten, wenn auf das Dienstverhältnis österreichisches Arbeitsrecht anwendbar ist.
U-Bahnabgabe in Wien
Die Dienstgeberabgabe in Wien (genannt U-Bahn-Abgabe) fällt für alle Dienstverhältnisse mit Beschäftigungsort Wien an. Bei einer vorübergehenden Entsendung nach Österreich (Wien) fällt diese Abgabe nicht an, wenn der dauernde Beschäftäftigungsort im Ausland bleibt. Genauere Abgrenzungskriterien gibt es hier leider nicht.
Sozial- und Weiterbildungsfonds bei Arbeitskräfteüberlassung
Bei der Arbeitskräfteüberlassung muss das ausländische Unternehmen Beiträge in den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beitrag) in Höhe von 0,35 % des Bezuges zahlen. Dieser Beitrag wird autmatisch vorgeschrieben, befreien lassen kann man sich nur, wenn es sich um Konzernüberlassung handelt und das ausländische Konzernunternehmen nicht das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.