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In Österreich muss der Auftraggeber bei der Zahlung in folgenden Fällen einen Steuerabzug machen:

a) Auftraggeberhaftung für Bauleistungen (SV und LSt)

Nach dem österreichischen Recht haftet bei Bauleistungen der Auftraggeber für die österreichischen Sozialversicherungsabgaben und die österreichische Lohnsteuer des Auftragnehmers. Die Haftung beträgt 25% des vereinbarten Werklohnes. Durch Einbehalt dieses Betrages und die Abfuhr an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien. Der ausländische Auftragnehmer kann sich diesen Abzug wieder rückerstatten lassen, wenn keine Steuer- und SV-Pflicht  in Österreich gegeben ist bzw. keine Abgabenschulden vorliegen.
Wenn kein Abzug vorgenommen wird, haftet der Auftraggeber jedoch nur im Fall der Steuer- und SV-Pflicht des ausländischen Personals in Österreich und auch nur dann, wenn das ausländische Unternehmen diese Abgaben nicht bezahlt. Daher wird in der Praxis bei Vorlage des Formulars A1 für alle Mitarbeiter oftmals vom österreichischen Auftraggeber kein Einbehalt (oder nur die 5% für Lohnsteuer) vorgenommen. Diese Haftung gilt sowohl für Werkvertrag als auch für Arbeitskräfteüberlassung.

b) Abzugsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung

Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland nach Österreich MUSS der österreichische Beschäftiger bei Zahlung 20% Abzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Mit dieser Steuer ist die Lohnsteuer der in Österreich eingesetzten Mitarbeiter pauschal abgegolten.

Wird dem österreichischen Beschäftiger vom ausländischen Unternehmen eine Befreiungsbescheid vorgelegt, braucht dieser die Abzugsteuer nicht einzubehalten. Der Freistellungsbescheid ist vom ausländischen Überlasser beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Formular ZS-RD-BEFBESCH zu beantragen und wird nur erteilt, wenn freiwillig für jeden Mitarbeiter die Lohnsteuer in Österreich bezahlt wird. Mit diesem Formular besteht auch die Möglichkeit, dass ein Pauschalsteuerabzug von 14% (20% auf 70% des Rechnungsbetrages, weil angenommen wird, dass 70% vom Rechnungsbetrag Lohnanteil ist) beantragt wird. In diesem Fall ist keine freiwillige Lohnabrechnung notwendig, jedoch sind auch hier am Antrag ALLE in Österreich eingesetzten Personen anzuführen.

Eine Ausnahme besteht für die Überlassung von Angestellten (nicht Arbeiter) im Konzern. Hier ist kein Freistellungsbescheid notwendig, es genügt eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU 2 vom ausländischen Konzernunternehmen. Dann kann entweder 14% Abzugsteuer (20% auf 70% Lohnanteil in der Rechnung) bei Zahlung der Rechnung einbehalten werden oder es erfolgt eine freiwillige Lohnsteuerberechnung in Österreich, dann ist kein Abzug von der Rechnung notwendig.

c) Abzugsteuer für technische und wirtschaftliche Beratung, Künstler und Sportler

Führt ein ausländisches Unternehmen in Österreich technische oder wirtschaftliche Beratungsleistungen durch, hat der österreichische Auftraggeber einen 20%igen Steuereinbehalt durchzuführen. Der Steuereinbehalt hat vom Rechnungsbetrag zu erfolgen. Wird vom ausländischen Unternehmen eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU 1 oder 2 beigebracht, kann der Steuereinbehalt durch das österreichische Unternehmen unterlassen werden.

Das gleiche Prinzip gilt für in Österreich tätige ausländische Künstler und Sportler, wobei hier der Abzug durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung im Normalfall nicht vermieden werden kann.