Arbeitsrecht ist Vereinbarungssache
Das anwendbare Arbeitsrecht kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Sollte keine Vereinbarung darüber getroffen werden, gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes. Da bei mittelfristigen Auslandseinsätzen der gewöhnliche Arbeitsort nicht immer leicht feststellbar ist, empfiehlt es sich, vertraglich in jedem Fall das anwendbare (Arbeits)Recht zu vereinbaren.
Allerdings können zwingende Ansprüche im Einsatzland damit nicht umgangen werden. Zu den zwingenden Ansprüchen zählen u.a.:
- Mindestlohnvorschriften einschließlich Überstundensätze
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- Gleichbehandlung von Mann und Frau
Lediglich bei kurzfristigen Aufenthalten kann es Ausnahmen davon geben (zB nur tageweise Montage).