• Aufteilung der Bezüge
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Ist alles im Ausland zu versteuern?

Besteht nach den bisherigen Ausführungen Steuerpflicht im Ausland, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Bezug für dieses Kalenderjahr auch im Ausland zu versteuern ist. Für die Besteuerung ist der Bezug in der Regel aufzuteilen. Die Aufteilung hat grundsätzlich nach Arbeitstagen zu erfolgen.

Der Einsatzstaat darf auf jeden Fall jene Bezugsteile besteuern, die für die dort ausgeübte Tätigkeit bezahlt werden.

Bezugsteile für eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit (zB Österreich-Dienstreisen, auch wenn diese in der Funktion als ausländischer Geschäftsführer unternommen werden) unterliegen in der Regel der Steuerpflicht in Österreich (abhängig vom Arbeitgeber und der Ansässigkeit).

Tätigkeiten in Drittstaaten unterliegen der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat.