„Begünstigt“ heißt teilweise steuerfrei
Die begünstigte Auslandstätigkeit wird vielfach auch als Auslandsmontage, begünstigte Montage, Montageprivileg oder 3-1-10 Befreiung (weil diese Befreiungsbestimmung im § 3 Abs 1 Z 10 EStG steht) bezeichnet.
Wenn die untenstehenden Kriterien erfüllt sind, sind 60 % der laufenden Bezüge – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (2024: € 6.060 p.m.) – steuerfrei. Das steuerbefreite Einkommen wird nicht bei der Steuersatzermittlung des übrigen steuerpflichtigen Einkommens mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt). Die Sonderzahlungen sind von der Befreiung nicht erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.
Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung:
- Einsatz im Ausland in einer Mindestentfernung von 400 km Luftlinie von der Staatsgrenze
- unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters in Österreich
- Tätigkeit darf nicht in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw Beschäftigers (bei Überlassung) ausgeübt werden – ausgenommen auf Bau- und Montagebetriebsstätten
- Die Tätigkeit muss von der Natur her vorübergehend sein (zB Herstellung eines Werkes)
- Der Einsatz muss ununterbrochen mindestens 1 Monat dauern
- Arbeitgeber ist ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in EU/EWR/Schweiz
- Die Arbeiten im Ausland erfolgen überwiegend unter erschwerenden Umständen. Solche Umstände liegen vor, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
– Tätigkeiten, die zu einer SEG-Zulage gem. § 68 EStG führen würden
– Aufenthaltsbedingungen stellen im Vergleich zum Inland eine außergewöhnliche Erschwernis dar
– Einsatz in einer Region mit erhöhter Sicherheitsgefährdung (Kriegs/Terrorgefahr).
- Der Arbeitgeber zahlt maximal 1 Familienheimfahrt pro Monat
- Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG werden nicht zusätzlich steuerfrei ausbezahlt
Wenn diese Befreiung in Anspruch genommen wird, können vom Mitarbeiter im Rahmen der Steuererklärung keine weiteren Werbungskosten wie Reisekosten, doppelte Haushaltsführung (Unterkunft), Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Sollte dieser trotzdem diese Aufwendungen geltend machen wollen, entfällt die Steuerbefreiung zur Gänze. Der Arbeitgeber darf aber sehr wohl Tages- und Nachtgelder im Rahmen der Bundesbedienstetensätze steuerfrei auszahlen bzw. eine Unterkunft beistellen.
Hier kommen Sie zur Klienteninformation für die begünstigte Auslandstätigkeit ab 2012.
Auch bei den Lohnnebenkosten ist die Steuerfreiheit mit 60% anteilig gegeben.