Im Fall einer Betriebsstätte gelten 183 Tage nicht!
Als Betriebsstätte gilt grundsätzlich jede feste Geschäftseinrichtung, die für eine gewisse Dauer im anderen Staat besteht (idR über 6 Monate). Dazu zählen insbesondere:
- ein Ort der Leitung
- eine Zweigniederlassung
- eine Geschäftsstelle
- eine Fabrikationsstätte
- eine Werkstätte
- Stätten zur Gewinnung von Bodenschätzen
Darüber hinaus begründen aber auch Baustellen eine Betriebsstätte, jedoch nur dann, wenn diese eine bestimmte Dauer überschreiten. Diese Dauer (6 / 9 / 12 / 24 Monate) ist im jeweiligen DBA (idR Artikel 5) festgeschrieben und rechnet sich grundsätzlich von Baustellenbeginn bis zur Übergabe der Baustelle.
Aber auch ein abhängiger Vertreter, wie zum Beispiel ein Vertriebsmitarbeiter, kann eine Betriebsstätte begründen (in diesem Fall auch ohne feste Einrichtung).
In manchen DBAs ist darüber hinaus auch noch gergelt, dass die Erbringung von Dienstleistungen, die eine bestimmte Dauer überschreitet, eine Betriebsstätte begründet.
Keine Betriebsstätten begründen in der Regel
- sogenannte Repräsentanzbüros
- Hilfseinrichtungen (zur Informationsbeschaffung etc)
- unabhängige Vertreter
- die Arbeitskräfteüberlassung
Gerade bei der Arbeitskräfteüberlassung oder den Repräsentanzbüros ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht.