Doppelbesteuerungsabkommen – muss ich doppelt zahlen?
Die Abkürzung DBA steht für Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet nicht, dass nun doppelt Steuern gezahlt werden muss. Im Gegenteil, die DBAs sind bilaterale Staatsverträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Staat besteuern darf. Österreich hat mit den meisten seiner wichtigsten Handelspartner ein solches Abkommen abgeschlossen. Erfolgt die Tätigkeit in einem DBA-Staat, sind für die Besteuerung die Bestimmungen des jeweiligen Abkommens maßgeblich.
Eine Liste der DBA-Staaten mit den wichtigsten Bestimmungen für die Arbeitnehmerentsendung steht als EXCEL-File zum Download zur Verfügung. Auf der Homepage des BMF finden Sie den Volltext der DBAs.
Welches DBA gilt?
Es ist immer jenes DBA anzuwenden, das zwischen dem Wohnsitzstaat des Mitarbeiters und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeberstaat ist hier völlig irrelevant. Arbeitet beispielsweise eine in Österreich wohnhaften Person für seinen deutschen Arbeitgeber in Spanien, so gilt das DBA Österreich-Spanien und nicht das DBA Deutschland-Spanien.
Wenn es kein DBA gibt
besteht Steuerpflicht im Tätigkeitstaat nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. In den meisten Ländern werden Steuern von jenen Personen erhoben, die im Land tätig sind – unabhängig davon, wie lange die Tätigkeit dauert. Es gibt aber auch Staaten, die für bestimmte Tätigkeiten oder nur kurzfristige Einsätze Befreiungen vorsehen. Das kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden.