Steuerpflicht in Österreich
Vorab ist zu prüfen, ob die eingesetzten Mitarbeiter in Österreich steuerpflichtig werden. Dazu sind die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (kurz DBA) heranzuziehen. Da alle DBAs nach demselben Muster aufgebaut sind, kann man das wie folgt zusammenfassen:
Steuerpflicht besteht, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Der Mitarbeiter wohnt in Österreich. Wenn jemand im Ausland und in Österreich einen Wohnsitz hat, dann besteht auf jeden Fall Steuerpflicht in Österreich, wenn der Lebensmittelpunkt (Familie …) in Österreich ist.
- Die Bezüge werden von einer österreichischen Betriebsstätte des (ausländischen) Arbeitgebers getragen. Als Betriebsstätte gilt grundsätzlich ein Büro oder eine „feste Einrichtung“, wenn diese über 6 Monate zur Verfügung steht – auch wenn das vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, mit ein paar Ausnahmen. Eine Baustelle ist eine Betriebsstätte, wenn diese länger als die im DBA vorgesehene Frist (in Europa meist 12 Monate) überschreitet.
- Die Bezüge werden von oder für einen österreichischen Arbeitgeber bezahlt. Als Arbeitgeber gilt bei der Arbeitskräfteüberlassung (Leasing, Personalgestellung) immer der Beschäftiger (= wirtschaftlicher Arbeitgeber), egal mit welcher Firma der Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Nur wenn der Mitarbeiter in Deutschland ansässig ist, dann gelten die 183 Tage).
Wenn also ein Mitarbeiter an eine österreichische Firma für eine Arbeit in Österreich überlassen wird, besteht immer Steuerpflicht in Österreich. - Wenn der Aufenthalt in Österreich 183 Tage überschreitet. Ob die 183 Tage innerhalb von 12 Monate oder innerhalb des Kalenderjahres zu zählen sind, ist im jeweiligen DBA festgeschrieben. Als Aufenthaltstage gelten nicht nur Arbeitstage, sondern auch in Österreich verbrachte arbeitsfreie Tage wie Wochenenden, Feiertage, Urlaub. Wenn das Wochenende zur Gänze im Ausland verbracht wird, dann sind diese Tage nicht mitzurechnen. Allerdings ist der An- und Abreisetag auf jeden Fall ein Österreich-Tag.
Eine Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen mit den wichtigsten Regelungen finden Sie hier. Bitte nehmen Sie bei der Liste die Tabelle INBOUND.
Eine Besonderheit gibt es noch für Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Liechtenstein. Wenn jemand in einem dieser drei Länder wohnt und jeden Tag nach Österreich zur Arbeit fährt und am Abend wieder retour in das Heimatland, dann besteht Steuerpflicht im Heimatland – wobei es natürlich auch hier gerade im Verhältnis zu Deutschland auch Ausnahmen gibt.
Was ist in Österreich zu versteuern?
Wenn Steuerpflicht in Österreich besteht, dann sind alle FÜR die Arbeit in Österreich bezahlten Bezugsbestandteile in Österreich zu versteuern. Die Bezüge für die Arbeit im Ausland sind im Heimatland zu versteuern. Wenn jemand nicht durchgehend, sondern nur tage- oder wochenweise in Österreich arbeitet, dann ist die Aufteilung von Monatsbezügen nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen vorzunehmen, da damit auch die Wochenenden und Urlaub sowie Feiertage aufgeteilt werden.