Ansässigkeit
Bevor ein DBA angewendet werden kann
ist festzustellen, in welchem der beiden Staaten die Ansässigkeit besteht.
Die Ansässigkeit besteht in dem Land, in welchem ein Wohnsitz besteht. Wenn in beiden Staaten ein Wohnsitz gegeben ist, dann ist zu beurteilen, in welchem der Lebensmittelpunkt liegt (die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, wobei den persönlichen Beziehungen im Zweifel stärkeres Gewicht beizumessen ist). Bei verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Personen ist dies daher immer dort wo die Familie wohnt. Wenn die Familie ins Ausland mitübersiedelt und der Wohnsitz in Österreich beibehalten wird, ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob die sich Ansässigkeit ins Ausland verlagert.
Verlagert sich
die Ansässigkeit in den Tätigkeitsstaat (weil Wohnsitz in Österreich aufgegeben oder der Lebensmittelpunkt verlagert wird), dann sind sie steuerlich kein Österreicher mehr, sondern den im Tätigkeitsstaat wohnenden Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Bezüge für die dort ausgeübte Tätigkeit auf jeden Fall auch dort steuerpflichtig. Aber auch alle anderen Einkünfte (Zinsen, Dividenden …) sind dann im Tätigkeitsstaatt steuerpflichtig.