Telearbeit ab 1.7.2023 in der EU
Im März 2023 wurde von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Telearbeit (Home Office) ausgearbeit, wonach bei Telearbeit im Ausmaß zwischen 25 und 49,9 % auf Antrag weiterhin die Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates angewandt werden können (bis 25 % finden ohndies die Regelungen des Arbeitgeberstaates Anwendung). Dieses Abkommen ist nur eine Übergangslösung, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll. Das MFA gilt im Verhältnis zu jenen Staaten, die dieses auch unterzeichnet haben. Derzeit sind dies neben Österreich: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland (1.6.24), Italien (1.1.24), Kroatien, Liechtenstein, Litauen (1.5.24), Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien. Die Liste wird laufend aktualisiert und kann hier abgerufen werden.
Mit Inkrafttreten des MFA wurden die bilateralen Vereinbarungen zum Home Office mit Deutschland und Tschechien außer Kraft gesetzt, die Slowakei wird noch folgen, sodass dann nur mehr das MFA anwendbar ist.
In Österreich ist der Antrag online zu stellen. Der Link dazu ist hier.