FABO+ bei Progressionsvorbehalt
Es wurde Ende Oktober 2019 im § 33 Abs 11 ESTG klargestellt, wie der Familienbonus plus bei der Progressionsberechnung berücksichtigt wird. Es gilt folgende Regelung:
- Im ersten Schritt wird das inländische (steuerpflichtige) Einkommen ermittelt.
- Dann wird das steuerfreie Auslandseinkommen dazugezählt und es wird die fiktive Steuer für das Gesamteinkommen ermittelt. Dabei werden keine Absetzbeträge berücksichtigt. Die so ermittelte Steuer wird durch das Gesamteinkommen dividiert und man erhält den Durschnittssteuersatz.
- In der Folge wird das Inlandseinkommen mit dem Durchschittssteuersatz multipliziert und von diesem Steuerbetrag werden nun die vollen Absetzbeträge abgezogen.
Dies bedeutet, dass der FABO+ bei Mitarbeitern, die in einm Jahr sowohl steuerpflichtige Inlandsbezüge als auch steuerfreie Auslandsbezüge erhalten, in voller Höhe bei der Inlandssteuer abzogegen wird. Dies muss der Mitarbeiter jedoch bei der Steuererklärung beantragen, da bei der monatlichen Lohnabrechnung der FABO+ natürlich nur anteilig für die steuerpflichtigen Monate berücksichtigt werden kann.
Hinweis bei Auslandseinsatz mit fiktiver österreichischer Steuer (Hypotax, Tax Protection …)
Wurde der FABO+ bei der (monatlichen) Berechnung eines fiktiven Steuerabzuges berücksichtigt, dann kann der Mitarbeiter bei nicht ganzjährigem Auslandsaufenthalt hier doppelt gewinnen, da weniger fiktive Steuer abgezogen wird und er trotzdem den vollen FABO+ bei der Steuererklärung geltend machen kann. Dies geht natürlich nur dann, wenn ein Mitarbeiter nicht das ganze Jahr im Ausland steuerpflichtig ist.