keine KommSt bei Überlassung ins Ausland

Bisher war es strittig, ob bei Überlassung ins Ausland die KommSt anfällt oder nicht. Nach Ansicht des BMF war immer KommSt-Pflicht in Österreich gegeben, meiner Ansicht nach bestand ab dem 7. Monat keine KommSt-Pflicht, wenn ein ausländischer Beschäftiger vorgelegen ist.

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 festgehalten, dass bei einer Überlassung der Einsatzort (im Ausland) als Kommunalsteuer-Betriebsstätte für den Überlasser selbst gilt und somit – unabhänig von einer Frist – überhaupt keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich gegeben ist. Das Urteil erging zu einer Konzernüberlassung. Die Ausführungen müssen aber für alle Fälle der Arbeitskräfteüberlassung gelten, vorausgesetzt natürlich, dass der Einsatzort auch eine Betriebsstätte für den Beschäftiger darstellt. Damit gelten Baustellen unter 6 Monaten nicht als Betriebsstätte – weder für den Überlasser noch für den Beschäftiger.

Wir empfehlen, für 2015 dies noch im Wege der Aufrollung bzw. Kommunalsteuererklärung zu korrigieren. Für die Vorjahre (bis 5 Jahre) kann entweder auf eine Prüfung gewartet werden oder eine Berichtigung gem. § 11 Abs 3 KommStG veranlasst werden.