Jede Abgabe ist separat zu beurteilen
Für jeden Arbeitgeber spielen natürlich die Lohnnebenkosten eine nicht unerhebliche Rolle. Leider gibt es hier keine einheitlichen Regelungen, denn jede Abgabe knüpft an andere Merkmale an. Diese sind daher getrennt zu betrachten.
Dienstgeberbeitrag/-zuschlag
Der Dienstgeberbeitrag (DB) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ist für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten, wozu auch eine Entsendung ins Ausland zählt. Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit. sind mit 60 % der laufenden Bezüge befreit (Sonderzahlungen sind voll beitragspflichtig).
Befreit sind die Einkünfte auch dann, wenn keine Entsendung vorliegt (Dienstverhältnis im Ausland eingegangen und ausländisches Recht ist anwendbar) oder bei einer Arbeitskräfteüberlassung die schwerpunktmäßige organisatorische Eingliederung in den ausländischen Betrieb gegeben ist. Allerdings ist im Verhältnis zu den EU/EWR-Staaten bzw. zur Schweiz (Anwendbarkeit der EU-VO über Soziale Sicherheit) ab 2011 die Frage, ob eine Entsendung vorliegt oder nicht, nicht mehr zu beurteilen, wenn SV-Pflicht in Österreich besteht. Sofern im Verhältnis zu diesen Staaten SV-Pficht in Österreich besteht, ist auch DB-Pflicht gegeben (ausgenommen die Befreiungen für begünstigte Auslandstätigkeit).
Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer (KommSt) unterliegen alle in österreichischen Betriebsstätten eingesetzten Mitarbeiter. Wird ein Mitarbeiter auf einer ausländischen Betriebsstätte eingesetzt, entfällt die KommSt-Pflicht. Bei einer begünstigten Auslandstätigkeit sind wie beim Dienstgeberbeitrag 60% der laufenden Bezüge befreit. Allerdings ist bei Auslandsbaustellen zu beachten, dass jede Baustelle mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten eine Betriebsstätte begründet und somit komplette KommSt-Freiheit in Österreich besteht.
Bei der Arbeitskräfteüberlassung gilt seit dem Urteil des VwGH Ende 2015 die Einrichtung des Beschäftigers als Betriebsstätte für den Überlasser. Das bedeutet, dass bei der Überlassung ins Ausland überhaupt keine KommSt mehr zu entrichten ist.Mit 1.1.2017 hat der Gesetzgeber reagiert und für Überlassungen für die ersten 6 Monate wieder KommSt-Pflicht eingeführt.
Mitarbeitervorsorgekasse
Die Beiträge zur MVK sind immer dann zu entrichten, wenn auf das Dienstverhältnis österreichisches Arbeitsrecht anwendbar ist.
U-Bahnabgabe in Wien
Die Dienstgeberabgabe in Wien (genannt U-Bahn-Abgabe) fällt für alle Dienstverhältnisse mit Beschäftigungsort Wien an. Bei festen Arbeitsstätten im Ausland (Zweigniederlassung, Baustelle über 6 Monate Dauer) entfällt die U-Bahn-Abgabe.