Lohnzettelübermittlungspflicht für Ausländische Arbeitgeber

Mit 1.1.2020 wurde eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich eingeführt. Diese Verpflichtung wurde nun rückwirkend aufgehoben, weil anscheinend viele ausländische Arbietgeber keine Lohnabrechnung in Österreich eingerichtet haben – und vor allem auch deswegen, weil aufgrund der COVID-Maßnahmen viele Österreicher im Home Office arbeiteten und für diese Tage die Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht. Anstatt dessen kommt es zu einer Mitteilungspflicht des ausländischen Arbeitgebers an das österreichische Finanzamt, wenn der Mitarbeiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier für mehr als 6 Monate seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat. Die Meldung sollte am besten mit dem Formular L17 erfolgen (hier sind alle melderelevanten Informationen erfasst – auch jene, die zu etwaigen Steuerermäßigungen in Österreich führen). Die Übermittlung muss bis zum 31.1. des Folgejahres erfolgen, bei elektronischer Übermittlung bis zum 28.2. des Folgejahres. Nur für 2020 wurde eine Frist bis zum 31.3.2021 in das Gesetz aufgenommen.

Zu beachten ist für die ausländischen Arbeitgeber allerdings, dass für die in österreich sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) trotzdem abzuführen ist.