• Meldeverpflichtungen
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EU/EWR Bürger und Personen aus der Schweiz

a) ZKO-Meldung

Ausländische Unternehmen aus der EU/EWR/Schweiz, die Mitarbeiter nach Österreich entsenden, haben die Mitarbeiter vor der Entsendung in Österreich anzumelden. Die Meldung hat bei der Koordinationsstelle des Finanzministeriums für die Kontrolle illegaler Beschäftigung zu erfolgen. Wird ein Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrages nach Österreich entsendet, hat die Meldung auf dem Formular ZKO3 zu erfolgen. Wird der Mitarbeiter an ein österreichisches Unternehmen überlassen, ist das Formular ZKO4  zu verwenden. Die Meldung hat online zu erfolgen.

Ausgenommen von der Meldeverpflichtung sind nur bestimmte kurzfristige Einsätze in Österreich – siehe dazu beim letzten Punkt bei Arbeitsrechtliche Ansprüche.

b) Weitere Meldungen

EU-Bürger und EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EU/EWR Bürgers sowie Schweizer Staatsbürger benötigen keine Bewilligung, um in Österreich tätig werden zu dürfen.

Für alle nach Österreich entsendeten Mitarbeiter hat eine Anmeldung des Wohnsitzes beim Gemeindeamt oder Magistrat (in Wien beim Magistratischen Bezirksamt) zu erfolgen.

EU/EWR- sowie Schweizer Staatsbürger, die mehr als 3 Monate in Österreich wohnhaft sind, haben darüber hinaus eine Anmeldebescheinigung einzuholen. Die Anmeldebescheinigung ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat zu beantragen (Voraussetzung für die Erteilung ist die Meldung des Wohnsitzes).

Bürger aus sonstigen Staaten

c) Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

Personen aus Drittstaaten dürfen in Österreich nur dann tätig werden, wenn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt wurde. Alternativ dürfen Ausländer auch dann in Österreich arbeiten, wenn diese eine gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Diese Genehmigungen sind beim AMS zu beantragen (www.ams.or.at)

Darüber hinaus benötigen Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich.
Der Wohnsitz in Österreich ist – wie bei EU-Bürgen – beim Gemeindeamt oder Magistrat anzumelden.