Nach der Aufhebung der begünstigten Auslandstätigkeit durch den VfGH mit Ende letzten Jahres wurde in den letzten Monaten an einer verfassungs- und EU-konformen Nachfolgeregelung gearbeitet.
Nunmehr liegt der Entwurf als Teil des Abgabenänderungsgesetzes 2011 vor und soll mit 1.1.2012 anwendbar sein. Die Rahmenbedingungen sind hier kurz zusammengefasst.
- Befreiung von 50 % des laufenden Arbeitslohnes (nach Abzug der SV-Beiträge), gedeckelt mit 75 % der Höchstbeitragsgrundlage zur SV (2011 sind das max. 3.150)
- Der steuerfreie Teil ist nicht für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen
- Keine Befreiung der Sonderzahlungen
- Arbeitnehmer muss unbeschränkt steuerpflichtig sein
- Arbeitgeber ist – wie 2011 – ein Unternehmen oder Betriebsstätte in der EU/EWR/Schweiz
- Einsatzort ist mehr als 600 km Luftlinie von der österreichischen Grenze weg
- Einsatz erfolgt nicht in einer Geschäftsstelle oder Niederlassung des Arbeitgebers oder Beschäftigers
- Kein Einsatz in einem konzernzugehörigen Unternehmen
- Die Tätigkeit muss von der Natur her vorübergehend sein (zB Herstellung eines Werkes)
- Der Einsatz muss ununterbrochen länger als 1 Monat dauern
- Die Arbeiten im Ausland erfolgen überwiegend unter erschwerenden Umständen. Solche Umstände liegen vor, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
– Außerordentliche Erschwernis der Arbeitsbedingungen im Vergleich zum Inland
– Zwangsläufige Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung
– Gefahren, die zu einer SEG-Zulage führen würden
– Einsatz in einer Region mit erhöhter Sicherheitsgefährdung (Kriegs/Terrorgefahr).
- Der Arbeitgeber zahlt maximal 1 Familienheimfahrt pro Monat
- Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG werden nicht zusätzlich steuerfrei ausbezahlt
Wenn diese Befreiung in Anspruch genommen wird, können vom Mitarbeiter im Rahmen der Veranlagung keine weiteren Werbungskosten wie Reisekosten, doppelte Haushaltsführung (Unterkunft), Familienheimfahrten vom Arbeitnehmer mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sollte dieser trotzdem diese Aufwendungen geltend machen wollen, entfällt die Steuerbefreiung zur Gänze. Der Arbeitgeber darf aber sehr wohl Tages- und Nachtgelder im Rahmen der Bundesbedienstetensätze steuerfrei auszahlen bzw eine Unterkunft beistellen.
Bei den Lohnnebenkosten (DB/DZ/KommSt) sollen generell 50 % der Bezüge des § 3 Abs 1 Z 10 EStG befreit werden.
Für Einsätze unter 600 km gilt im Jahr 2012 die jetzt im § 3 Abs 1 Z 10 EstG vorgesehene Befreiung von 33 % der Bezüge (67 % der Bezüge sind pflichtig).
Da der Entwurf derzeit im Begutachtungsverfahren ist, lade ich Sie ein, etwaige Anmerkungen, Änderungswünsche oder generelle Anregungen bis zum 25.3.2011 an mich zu senden, damit diese in eine Stellungnahme an das BMF eingebaut werden kann. Der Volltext des Entwurfes samt den Erläuterungen, ohne die das Gesetz kaum verständlich ist, finden Sie hier.