Die EU-VO 883/2004 sieht vor, dass bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten die SV-Pflicht im Wohnmitgliedstaat gegeben ist, wenn dort mehr als 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. Während der Corona-Zeit durchgeführte HO-Arbeiten können jedoch bis 30.6.2023 weiterhin im Arbeitgeberstaat versichert werden. Österreich und Deutschland haben im November 2022 in einer bilateralen Rahmenvereinbarung nun festgehalten, dass es aber bei max. 40 % Telearbeit im Home Office (= im Schnitt 2 Tage pro Woche, wobei eine Jahresbetrachtung vorzunehmen ist; Dienstreisen im Wohnortstaat sind auch für die 40 % mitzurechnen) noch zu keiner Änderung der SV-Zuständigkeit kommt. Voraussetzung ist ein Antrag im Wohnmitgliedstaat und dass nur ein einziges Dienstverhältnis vorliegt. Auch wenn die neue Vereinbarung schon ab 1.1.2023 gilt (weil die Verlängerung der Corona-HO-Regelung bis 30.6.2023 erst später beschlossen wurde), ist ein Antrag de facto erst ab 1.7.2023 notwendig. Der Antrag ist in dem Staat zu stellen, wo man SV-Beiträge zahlen möchte. Bei max. 2 Tagen HO in Deutschland für einen österr. Arbeitgeber ist der Antrag beim Dachverband der Sozialversicherungen mittels eigenem Formular zu stellen. Diese stellen dann ein A1 für max. 2 Jahre aus, welches aber verlängert werden kann.
Zwischen Österreich und Tschechien wurde im Jänner 2023 eine Vereinbarung mit demselben Inhalt wie mit Deutschland abgeschlossen. Im März 2023 wurde eine derartige Vereinbarung auch mit der Slowakei abgeschlossen.
ACHTUNG: Es ist jedoch im März 2023 von der EU ein Multilaterales Framework Agreement (MFA) für die Zuständigkeit der SV bei Home Office ausgearbeit worden, wonach bis zwischen 25 und 49 % HO-Arbeit auf Antrag weiterhin im Land des Arbeitgebers versichert werden kann. Österreich wird dieses Agreement unterzeichnen und dann gilt im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Agreement vorrangig (und löst zwischenstaatliche Vereinbarungen ab). Das MFA soll allerdigs nur eine Übergangslösung sein, da der genannte Inhalt in der nächsten Änderung der VO 883/2004 abgebildet werden soll.