• Steuerpflicht bei AÜ in Österreich mit Auslandseinsatz
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Das Thema des wirtschaftlichen Arbeitgebers stellt sich in der Praxis nicht nur bei der Überlassung von Arbeitskräften an einen ausländischen Beschäftiger, sondern es kommt mindestens so oft vor, dass eine österreichische Firma A an eine andere österreichische Firma B einen Mitarbeiter überlässt und B den Mitarbeiter im Ausland einsetzt.

Dies ist in der Praxis oftmals bei Baustelleneinsätzen der Fall. Es stellt sich nun die Frage, ab wann die Mitarbeiter der Firma A im Ausland steuerpflichtig werden. Grundsätzlich gilt hier die 183 Tage-Regelung. Wenn allerdings der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Ausland hat, dann gelten die 183 Tage nicht.

Mit der Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes bedeutet das beim Leasing ja generell, dass der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Wenn also Firma B eine Betriebsstätte im Ausland hat (zB Baustelle überschreitet die Betriebssättenfrist), dann besteht auch für alle zugekauften Leasingmitarbeiter Steuerpflicht im Einsatzland ab dem ersten Tag – natürlich nur dann, wenn das Einsatzland den wirtschaftlichen Arbeitgeber auch anwendet. Ob hier die Firma B als Beschäftiger oder die Firma A als Überlasser oder der Mitarbeiter selbst für die Abfuhr der Steuer im Einsatzland verantwortlich ist, hängt von den gesetzlichen Bestimmungen im Einsatzland ab.

Eine Ausnahme ist die gewerbliche Überlassung mit Einsatz in Deutschland. Da im DBA Österreich-Deutschland vereinbart wurde, dass bei der (gewerblichen) Überlassung immer die 183 Tage gelten, ist diese Frist auch bei Überlassungen innerhalb von Österreich mit Einsatz in Deutschland anzuwenden. Das hat das BMF in EAS 3368 bestätigt.