SV-Abkommen sind rar
Österreich hat mit folgenden Staaten SV-Abkommen abgeschlossen:
- Albanien
- Australien
- Bosnien
- Brasilien (noch nicht in Kraft)
- Chile
- Indien
- Israel
- Kanada
- Korea
- Kosovo
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Moldawien
- Philippinen
- Serbien
- Türkei
- Tunesien
- USA
- Uruguay
In diesen Abkommen ist geregelt, dass bei Entsendungen weiterhin SV-Pflicht im Heimatstaat bestehen bleibt. Die Entsendefrist ist grundsätzlich 2 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag), ausgenommen in den Abkommen mit Australien, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Kanada, Korea, Philippinen und USA, in welchen die Entsendefrist generell 5 Jahre beträgt.
Bei lokaler Anstellung oder 2 Dienstverhältnissen besteht SV-Pflicht im Einsatzstaat, im Einzelfall kann jedoch hier eine Ausnahme genehmigt werden (zB Lokalanstellung in den USA). Das österr. Sozialministerium würde aber generell bei befristeter Lokalanstellung einer Ausnahme (wie in der EU) zustimmen. Ob das jedoch auch der andere Staat gleich beurteilt, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Als Nachweis der SV-Pflicht im Heimatstaat dient das Formular A/xx 1 (für jeden Staat ein eigenes Formular). Mit dem Formular A/xx 3 (besser bekannt als Urlaubskrankenschein) kann in manchen Ländern (nicht allen genannten Ländern) eine kostenlose ärztliche Leistung in Anspruch genommen werden. Allerdings ist dieses Formular meist zuvor in einen lokalen Krankenbehandlungsschein umzutauschen.