SV-Abkommmen mit Japan ab 1.12.2025
Mit 1.12.2025 ist das SV-Akommen zwischen Österreich und Japan anwendbar.
Das Abkommen sieht für die Beitragszahlung bei Entsendungen eine Weiterversicherung im Heimatstaat von 5 Jahren vor, Verlängerungen sind auf Antrag bei Zustimmung des anderen Staates möglich. Interessant ist die Formulierung im Abkommen, dass die Weiterversicherung im Heimatstaat immer dann gilt, wenn kein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen wird. Wird ein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen und unterliegt der Dienstnehmer aber den Weisungen des Heimatstaates, dann gilt dies auch als Entsendung.
Darüber hinaus gilt diese Abkommen auch für Selbständige.
Krankenleistungen sind vom Abkommen ausgenommen. Hier empfiehlt es sich daher, bei Entsendungen nach Japan eine entsprechende Versicherung abzuschließen, da der österr. Dienstgeber ja für die Krankheitskosten in Japan aufkommen muss.
