Mit 1.12.2025 ist das SV-Akommen zwischen Österreich und Japan anwendbar.
Das Abkommen sieht für die Beitragszahlung bei Entsendungen eine Weiterversicherung im Heimatstaat von 5 Jahren vor, Verlängerungen sind auf Antrag bei Zustimmung des anderen Staates möglich. Interessant ist die Formulierung im Abkommen, dass die Weiterversicherung im Heimatstaat immer dann gilt, wenn kein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen wird. Wird ein Dienstvertrag im anderen Staat abgeschlossen und unterliegt der Dienstnehmer aber den Weisungen des Heimatstaates, dann gilt dies auch als Entsendung.
Darüber hinaus gilt diese Abkommen auch für Selbständige.
Krankenleistungen sind vom Abkommen ausgenommen. Hier gibt es eine Besonderheit im Abkommen mit Japan, nämlich dass die Beiträge in der Krankenversicherung bei Entsendungen doppelt zu zahlen ist. Das bedeutet, dass bei Entsendungen nach Japan zwar keine japanische Pensions- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist, jedoch sehr wohl die japanische Krankenversicherung. Dasselbe gilt auch umgekehrt – Japaner zahlen in Österreich nur die Krankenversicherung und Unfallversicherung, nicht jedoch Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Diese Regelung wurde deshalb aufgenommen, da ansonsten private Krankenversicherungen notwendig sind, um die Krankenkosten im anderen Staat abzudecken.
