Verständigung zur Grenzgängerregelung Deutschland
Im DBA Österreich – Deutschland gibt es für Grenzgänger, die arbeitstäglich vom Arbeitsort in der Grenzregion zum Wohnort in der Grenzregion zurückkehren, die Sonderregelgung, dass Steuerpflicht im Wohnsitzstaat anstatt im Tätigkeitsstaat gegeben ist. Aufgrund von unterschiedlicher Auslegung bei einzelnen Punkten wurden nun im Rahmen einer Verständigung zwischen Österreich und Deutschland Einvernehmen hergestellt. In einem Erlass des BMF vom 30.4.2019 sind alle bisherigen Auslegungen zur Grenzgängerreglung nun zusammengefasst.
Besonders hervorheben möchte ich die im letzten Newsletter thematisierten Auslegungsunterschiede betreffend die 45-tägige Toleranzgrenze für die Nichtrückkehrtage. Deutschland folgt hier (leider) der österreichischen Auslegung, d.h. Arbeitstage im „Heimatland“ des Arbeitnehmers sind zu den 45 Nichtrückkehrtagen zu rechnen. Arbeitet jemand an einem Tag sowohl innerhalb als auch außerhalb der 30 km Grenze bzw im Heimatstaat, dann ist auf das Überwiegen pro Arbeitstag abzustellen. Deutschland wendet diese neue Auslegung ab 1.1.2019 an, d.h. bis Ende 2018 ausgestellte Grenzgängerbefreiungsbescheinigungen von Deutschland bleiben von der Verständigung unberührt.
Beispiel 1
Wohnsitz in Österreich (innerhalb 30 km)
10 Wochen Tätigkeit in Deutschland auf Betriebsstätte innerhalb 30 km
Restliche Zeit Tätigkeit in Österreich oder in Deutschland außerhalb der 30 km oder in einem anderen Land
Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 10 Wochen Tätigkeit auf der deutschen Grenzbetriebsstätte bei Deutschland und nicht bei Österreich.
Beispiel 2
Wohnsitz in Deutschland innerhalb 30 km
Beschäftigungsort in Österreich innerhalb 30 km
Dienstreisen an 50 Tagen in Deutschland bzw. in Österreich außerhalb der 30 km bzw. in Drittländern – oder auch 50 Tage Home Office in Deutschland
Das Besteuerungsrecht liegt hier für die 50 Dienstreisetage bei Deutschland, für den Rest des Jahres bei Österreich.
ACHTUNG: dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer eine Grenzgängerbescheinigung vorlegt. Behalten sie daher die Anzahl der Dienstreisetage im Auge.
Darüber hinaus findet man in dem Erlass auch:
- dass die Grenzgängerregelung auch für Teilzeitkräfte gilt
- dass ein Zweitwohnsitz in Grenznähe nicht für die Grenzgängerregelung ausreicht
- dass bei mehreren Arbeitgebern die Nicht-Rückkehrtage nicht pro Arbeitgeber gelten
- wie bei unterjährigem Zu-/Wegzug bzw. Arbeitsbeginn (20 %-Regel) vorzugehen ist
- wie Schichtarbeit zu sehen ist
- und wie bei Berufskraftfahrer und Ärzten vorzugehen ist