Wann wird Homeoffice zur Betriebsstätte?
Da die letzten Jahre das Homeoffice bzw. die Telearbeit immer mehr wurde, kam auch die Frage auf, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründet und wenn ja, unter welchen Umständen. In Österreich gibt es nur eine klare Aussage in den Kommunalsteuerinformationen, wonach ein Homeoffice NIE eine Betriebsstätte ist – natürlich um nicht die Kommunalsteuer administrierbar zu lassen. Im zwischenstaatlichen Bereich gab es auch Aussagen des BMF, wobei hier keine ganz klare Linie erkennbar war. International wurde ohnedies von jedem Staat etwas anderes geregelt. Deutschland hat beispielsweise auch festgehalten, dass ein Homeoffice nie zu einer Betriebsstätte wird (weil ansonsten dort auch eine Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgen müsste).
Nun hat aber die OECD im November 2025 das lange erwartete Update zum Kommentar des OECD-Musterabkommens herausgegeben. Österreich hat diese Auslegungen mit Erlass vom 4.1.2026 nun auch als für Österreich anwendbar erklärt. Hier wird nun – kurz gesagt – die Frage der Betriebsstätte wie folgt geprüft:
- Steht das Homeoffice für weniger als 6 Monate in 12 Monaten zur Verfügung (z.B. bei Workation), dann scheidet eine Betriebsstätte von vorne herein aus, ebenso, wenn im HO nur Hilfstätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Informationsbeschaffung, Einkauf – denn diese wären auch im Falle eines Büros der Firma keine Betriebsstätte).
- Wenn das HO für mehr als 6 Monate zur Verfügung steht, dann ist zu prüfen, ob die im HO erbrachte Arbeitszeit weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit innerhalb von 12 Monaten ist. Wenn unter 50%, dann liegt auch keine Betriebsstätte vor.
- Wenn mindestens 50% im HO gearbeitet wird, dann – und das ist jetzt neu – ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Grund vorliegt, dass der Mitarbeiter im HO arbeitet. Dies ist quasi immer dann der Fall, wenn die physische Anwesenheit eines Mitarbeiters in diesem Land dem Arbeitgeber die Geschäftstätigkeit erleichtert bzw. ansonsten Geschäftsräume angemietet werden müssten.
Beispiele:- der Mitarbeiter ist mit Kunden, Lieferanten, Konzernunternehmen, Experten etc im HO-Staat im Kontakt bzw. besucht diese auch regelmäßig (nicht nur sporadisch).
- Mitarbeiter wohnt in einer anderen Zeitzone, die es möglich macht, Kunden besser zu betreuen (z.B. bei Kunden in einer anderen Zeitzone oder Nachtbereitschaft).
- Serviceleistungen (Reparatur, Schulungen etc) werden erbracht.
Mit dieser Auslegung ist nun eine internationale Auslegungshilfe geschaffen worden, wobei die einzelnen Länder jedoch weiterhin davon abgeben können und das auch machen (z.B. Deutschland).
Abschließend noch eine Bemerkung: Nachdem das HO für die Kommunalsteuer in Österreich nach Ansicht des BMF keine Betriebsstätte begründet und das KommStG auf den Betriebsstättenbegriff der BAO verweist, kann meiner Meinung nach kein Homeoffice in Österreich zu einer Betriebsstätte führen, weil es innerstaatlich keine Betriebsstätte darstellt (oder wenn ja, dann auch jedes HO eine KommSt-Betriebsstätte wäre). Denn Grundvoraussetzung für eine Betriebsstätte in Österreich ist immer, dass diese nach innerstaatlichem Recht vorliegen muss und erst dann ein DBA greifen kann (ohne Betriebsstätte nach BAO kann es auch keine Betriebsstätte nach DBA geben).
