DBA mit Argentinien ab 2027
Das am 6.12.2019 unterzeichnete DBA mit Argentinien ist ab 1.1.2027 anwendbar. Im Bereich der Arbeitnehmerentsendung folgt das Abkommen dem OECD-Standard. Das bedeutet, dass Steuerpflicht in Argentinien für Dienstnehmer dann besteht, wenn entweder
- der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
- die Bezüge von einer argentinischen Betriebsstätte getragen werden (u.a. Baustellen, welche länger als 6 Monate dauern), oder
- die Bezüge von einem argentinischen Arbeitgeber (wobei Argentinien auch den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anwendet) gezahlt werden.
Besteht Steuerpflicht in Argentinien, so vermeidet Österreich die Doppelbesteuerung durch Befreiung (mit Progressionsvorbehalt). Im umgekehrten Fall, nämlich wenn Argentinier in Österreich steuerpflichtig werden, gilt die Anrechnungsmethode.
