Aufgrund der COVID-19-Regelungen in den verschiedenen Staaten kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Arbeit durch Quarantäne unterbrechen müssen. Es gibt dazu in den Lohnsteuerrichtlinien keine Aussagen, wie das zu beurteilen ist. Die derzeitige Verwaltungspraxis dürfte jedoch wie folgt sein (um Bindungswirkung zu bekommen, ist hier einen Anfrage beim lokal zuständigen Finanzamt zu stellen).
Soferne die Quarantänezeit vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angesehen und auch als solche entlohnt wird, ist diese wie als Arbeitszeit auf der Baustelle anzusehen, wenn danach die Arbeit auf der Baustelle fortgesetzt wird. Details in den Beispielen unten.
Bei Reisewarnstufe 6 ist übrigens die erforderliche „Erschwernis“ immer gegeben, wenn die Reisewarnung am 1. eines Kalendermonats besteht (bitte dokumentieren). Das heißt, hier können dann auch Bauleiter, Überwacher etc. begünstigt abgerechnet werden, auch wenn diese nicht in einem Land mit Erschwernis arbeiten. Anzumerken ist hier, dass zwar seit 19.12.2020 hinsichtlich COVID 19 die Reisewarnung nicht für berufliche Reisen gilt (warum auch immer), die Finanzverwaltung aber trotzdem die Erschwernis als gegeben ansieht.
Hier ein paar Beispiele dazu:
- Ein Bauleiter ist auf einer Baustelle in Russland tätig. Russland selbst ist nicht auf der Liste der Länder mit Erschwernis, die Tätigkeit des Bauleiters ist für sich allein auch keine erschwerende Tätigkeit. Wenn aber am 1. des Kalendermonats Reisewarnstufe 6 (z.B. aufgrund von Covid-19 – Details unter www.bmeia.gv.at) besteht, dann fällt auch der Bauleiter – sofern natürlich die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter die Begünstigung.
- Ein Arbeiter wird zu einer begünstigten Auslandstätigkeit in die USA entsendet. Aufgrund der Einreisebestimmungen in den USA muss er vor Ort in 14-tägige Quarantäne. Der Arbeiter bleibt nach der Quarantäne für 3 bzw. 5 Wochen in den USA.
Nachdem hier der Arbeitgeber die Quarantänezeit als Arbeitszeit entlohnt, steht sowohl bei 3 Wochen als auch bei 5 Wochen Tätigkeit in den USA (weil die Quarantäne als Auslandstätigkeit gerechnet wird) die Begünstigung zu. Achtung: es muss aber die Erschwernis überwiegend im Lohnzahlungszeitraum vorliegen. Das heißt, dass bei einem Einsatzbeginn am 15.11. und Quarantäne bis 29.11. nur ein Arbeitstag im November vorliegt und daher keine überwiegende Erschwernis im Lohnzahlungszeitraum gegeben ist. Wenn allerdings für die USA am 1.11. eine Reisewarnung mit Reisewarnstufe 6 bestand, dann ist auch die Quarantänezeit als erschwerend zu beurteilen und daher auch im November die Erwerschernis gegeben. Sollte die Reisewarnung nicht bestehen, dann wäre der November nicht begünstigt, der Dezember hingegen schon (denn für die Monatsfrist zählt die Quarantäne auf jeden Fall mit). - Ein Arbeiter ist länger in Russland, kommt retour nach Österreich, muss hier 14 Tage in Quarantäne, stellt sodann einen Tag sein Werkzeug zusammen und fliegt dann in die USA und muss dort 14 Tage in Quarantäne. Danach bleibt er 2 Monate auf Montage.
Die erste Quarantänezeit kann einer begünstigten Auslandstätigkeit in Russland nicht zugerechnet werden, da nicht unmittelbar an ein begünstigtes Vorhaben zurückgekehrt wird. Für die weitere Entsendung in die USA gilt die Antwort zu Frage 1. - Ein Mitarbeiter war in den USA auf begünstiger Montage. Nach einem Österreichurlaub kam er zurück in die USA und musste in Quarantäne. Während der Quarantäne wurde der Mitarbeiter positiv getestet und muss daher in Summe 3-4 Wochen in Quarantäne sein.
Hier wird die Zeit der positiven Testung wie eine Erkrankung gewertet (obwohl es kein Krankenstand ist). D.h. wenn danach die Tätigkeit auf der Baustelle in den USA aufgenommen wird, besteht die Begünstigung durchgehend zu.