• 6-Monatsregelung für Überlassung im KommStG
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In der am 26.1.2023 kundgemachten Information zur Kommunalsteuer – quasi die KommSt-Richtlinien – wurde endlich festgehalten, dass die 6-Monatsfrist für die Überlassung nicht mitarbeiterbezogen, sondern firmenbezogen zu berechnen ist. Wenn also der Mitarbeiter A ab dem 1.1.01 an den Kunden D in Deutschland für die Dauer von 8 Monaten überlassen wird, dann ist dieser ab dem 1.7.01 KommSt-frei abzurechnen. Wenn am 1.8.01 ein weiterer Mitarbeiter B an den Kunden D überlassen wird, dann ist dieser sofort KommSt-frei abzurechnen, da die 6-Monatsfrist durch die Überlassung des Mitarbeiters A schon erfüllt wurde.

Gleichzeitig bedeutet dies aber auch bei einer Überlassung in Österreich, dass in gegenständlichem Beispiel für Mitarbeiter B sofort die KommSt an die Beschäftigergemeinde abzuführen ist.