• Grenzgängerregelung Deutschland neu ab 2024
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Mit der Änderung des DBA Österreich-Deutschland treten mit 1.1.2024 einige Änderungen speziell bei Grenzgängern in Kraft. Hintergrund der Änderung war, dass die Home Office-Tätigkeiten nicht mehr für die schädlichen Nichtrückkehrtage gezählt werden sollen und neu ist auch eine Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst. Die Änderungen haben aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche und ändert auch einiges an der bisherigen Verwaltungspraxis. Am 27.12.2023 wurde die im DBA vorgesehene Konsultationsvereinbarung veröffentlicht.

Konkret heißt es, dass jetzt Arbeiten innerhalb der Grenzzone – egal auf welcher Seite – die Grenzgängereigenschaft nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass eine Arbeit eines deutschen Mitarbeiters in Österreich im Home Office in Deutschland nicht schädlilch sind. Da der tägliche Grenzübertritt nicht mehr gefordert wird, ist es jetzt aber auch möglich, dass ein in der Grenzzone in DE wohnhafter Mitarbeiter, der in Östereich einen Zweitwohnsitz hat und während der Woche von diesem zur Arbeit in Österreich fährt, nicht schädlich ist. Auch Home Office Tage am österr. Zweitwohnsitz sind nicht schädlich. Es ist natürlich sicherzustellen, dass der Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) weiterhin in Deutschland bleibt.

Darüber hinaus wurde die 30 km Grenzzone erweitert. Bisher musste der konkrete Wohnort bzw. die Arbeitsstätte innerhalb der 30 km liegen. Neu ist, dass ein Teil der Gemeinde innerhalb der 30 km ausreicht, um in der Grenzzone zu sein. Es gibt hier eine Liste, wo alle Gemeinden aufgelistet sind, die in der Grenzzone sind. Es empfiehlt sich, diese Liste durchzusehen, da ab 2024 einige Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer neu in der Grenzzone sind. Anlage 1 beinhaltet die österreichischen, Anlage 2 die deutschen Gemeinden in der Grenzzone.

Auch bei (Baustellen)Betriebsstätten in Deutschland für österreichische Firmen in Grenznähe ist ab 2024 zu prüfen, wo die Mitarbeiter sonst gearbeitet haben. Denn wenn mehr als 45 Tage (bei ganzjähriger Beschäftigung) außerhalb der Grenzzone (auch in Österreich) gearbeitet wird, dann fällt der Dienstnehmer nicht in die Grenzgängerregelung, wenn er in DE auf einer Betriebsstätte tätig ist. Wenn der Mitarbeiter aber in Österreich immer innerhalb der 30 km arbeitet und dann in DE auf der grenznahen Betriebsstätte, dann ist er Grenzgänger, auch wenn er nur ein paar Tage in DE arbeitet.

Bei Teilzeitarbeit bzw. bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn oder -ende bzw. Zuzug in oder Wegzug aus der Grenzzone dürfen die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone maximal 20 % der gesamten Arbeitstage – maximal jedoch 45 Tage – sein. Bei ganzjähriger Beschäftigung ist jedoch die Kontrollrechning mit den 20 % nicht zu machen, hier kann mit den 45 Tagen gerechnet werden. Beispiele sind in der Konsultationsvereinbarung enthalten.

Im Öffentlichen Dienst gilt weiterhin die Kassenstaatsregelung. D.h. man wird im Arbeitgeberstaat (Kassenstaat) besteuert. Neu ist, dass bis zu 10 Tage außerhalb des Arbeitgeberstaates gearbeitet werden darf, ohne dass die Kassenstaatsregel verloren geht. Neu ist aber auch, dass es für den Öffentlichen Dienst dieselben Regelungen für Grenzgänger gibt, wie in der Privatwirtschaft (siehe oben), mit dem Unterschied, dass die Besteuerung dann im Kassenstaat bleibt. 

Wenn die Grenzgängereigenschaft nicht besteht oder nach Prüfung am Jahresende aufgrund der 45 schädlichen Tage (bzw. >20%) wegfällt, dann muss der Bezug steuerlich aufgeteilt werden. Die Österreich-Arbeitstage sind in Österreich zu versteuern, alle anderen Arbeitstage (Home Office in DE, Drittlandstätigkeiten, Dienstreisen in DE außerhalb der Grenzzone …) sind in Österreich steuerfrei zu stellen und in Deutschland zu versteuern.