Im Entwurf zum Wartungserlass für die Lohnsteuerrichtlinien 2023 wurde bei den erschwerenden Umständen die Toleranzregelung der Finanzverwaltung gestrichen, wonach bei Bauarbeiten im engeren Sinne immer die Erschwernis gegeben ist. Zu den Bauarbeiten im engern Sinne zählt u.a. Montagearbeiten, Wartung, Instandhaltung, Inbetriebnahme von Anlagen. Geplant war, dass die Auslegung gesetzeskonform zu erfolgen hat, sprich dass die Erschwernis nur dann gegeben ist, wenn eine SEG-Zulage nach §68 EStG zusteht. Diese geplante Änderung konnte im Zuge der Begutachtung vermieden werden, sprich es bleibt – bis auf weiteres – wie bisher.