• DBA Russland suspendiert
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Mit 8.8.2023 wurde das DBA Österreich-Russland suspendiert. Das bedeutet, dass quasi seit diesem Zeitpunkt mit Russland ein abkommensloser Vertragszustand besteht. Im Falle einer Versteuerung in Russland ist eine Steuerentlastung von in Österreich ansässigen Personen nur mehr nach § 48 BAO möglich.