Überlässt ein ausländisches Unternehmen Personal zur Arbeitsausübung nach Österreich, dann ist der Leistungsempfänger (Beschäftiger) verpflichtet, 20 % Abzugssteuer einzubehalten, es sei denn, es liegt ein gültiger Freistellungsbescheid vor. Mit dieser Abzugssteuer ist auch die Lohnsteuer des in Österreich eingesetzten Personals abgegolten. Da jedoch bei der Überlassung von Arbeitskräften das ausländische Unternehmen selbst in Österreich idR nicht steuerpflichtig wird, sondern nur deren Mitarbeiter (aufgrund des wirtschaftlichen Arbeitgebers), darf nach der Rechtsprechung des VwGH auch nur der Lohnanteil der Abzugssteuer unterliegen. Auf diese Rechtsprechung hat das BMF nun reagiert und in der DBA-Drchführung-Anpassungsverordnung nun festgehalten, dass – in Anlehnung an die Kommunalsteuer – nur 70 % des Rechnungsbetrages der Lohnanteil ist. Somit unterliegen also nicht mehr 100 % des Rechnungsbetrages, sondern nur mehr 70 % der 20 %igen Abzugssteuer, sodass im Endeffekt die Abzugssteuer 14 % beträgt. Allerdings gilt dies erst für Zahlungen ab 1.1.2023 und es ist ein Befreiungsantrag dafür zu stellen. Ab 1.9.2022 wird für alle offenen Rückzahlungsanträge ohne österr. Lohnverrechnung 6 % pauschal erstattet (20 % Steuer auf 30 %).
Bei der Überlassung von Angestellten im Konzern konnte bis dato schon die Abzugssteuer nur auf den Lohnanteil vorgenommen werden. Dies wird auch mit 1.9.2022 dahin geändert, dass 70 % des Rechnungsbetrages anstelle des tatsächlichen Lohnanteils die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer ist – sofern nicht ohnedies eine Lohnsteuerberechnung nach österr. Recht erfolgt.
Keine Änderung ergibt sich 2022, wenn ein Befreiungsbescheid für die Abzugssteuer vorliegt. Ab 2023 muss beim Befreiungsantrag angekreuzt werden, ob man Pauschalbesteuerung auf Basis der 70 % des Rechnungsbetages in Anspruch nehmen will (sprich 14 % Abzugssteuer) oder eine freiwillige Lohnverrechnung gemacht wird. Solange der neue Antrag noch nicht online ist, muss der Antrag auf Pauschalbesteuerung händisch am Papierausdruck angemerkt werden.