Die Regelung, dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung eines Landes bei COVID-bedingtem Home Office sich an der vor der Pandemie ausgeübten Tätigkeit orientiert, sind mit 30.6.2022 ausgelaufen. Allerdings wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 eingeräumt, sodass bis zum 1.1.2023 die Umstellung auf eine eventuelle ausländische SV-Pflicht vorgenommen werden muss. Wenn das Home Office nicht COVID-bedingt war, hätte eine Umstellung schon vorher erfolgen müssen, wird wohl aber bist zum 1.1.2023 nicht sehr streng geprüft weden. Diese Frist wurde bis 30.6.23 verlängert.
Wann ist nun ein Wechsel der SV-Zuständigkeit gegeben? Bei Arbeit im Home Office im Ausland im Ausmaß von mehr als 25 % wechselt die Zuständigkeit der SV in den Wohnortstaat im Ausland. Der österr. Arbeitgeber muss sich in diesem Fall um die Abführung der Beiträge im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters kümmern, sofern nicht mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung unterzeichnet wird, dass er sich selbst darum kümmert – wobei aber die Haftung immer beim Arbeitgeber bleibt.
Zu Beachten ist auch, dass in Fällen des Home Office im Ausland die HO-Tage der Besteuerung im Ausland und nicht in Österreich unterliegen. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall jährlich vom Mitarbeiter das Formular ZS-QU1 von der ausländischen Finanzverwaltung bestätigt vorliegen haben, damit eine Versteuerung im Heimatland des Mitarbeiters gewährleistet ist.
Mit manchen Staaten gibt es eine Sondervereinbarung – z.B. mit Deutschland, Tschechien, Slowakei.