BMF-Info zu COVID-19 und DBA

Am 22.5.2020 hat das BMF die lange erwartete Information zur Anwendung und Auslegung von DBA im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie veröffentlicht und am 20.7.2020 ergänzt. Es wurden die Themen Betriebsstätte bei Home Office bzw. Baustellenunterbrechungen, das Besteuerungsrecht der Kurzarbeitsentschätigung und deren Abrechnung in der Lohnverrechnung behandelt. Hier kurz zusammengefasst die (aktualisierten) Rechtsansichten des BMF.

 

1. Home-Office-Tätigkeiten aufgrund COVID-19

Entgegen der Verständigungsvereinbarung mit Deutschland, wo die COVID-19 Home Office-Tage so behandelt werden, wie wenn im Tätigkeitsstaat weitergearbeitet worden wäre, konnte offensichtlich mit keinen weiteren Staaten eine derartige Auslegung vereinbart werden. Somit sind bei allen übrigen Staaten die Arbeitstage im Home Office im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters zu versteuern und die übrigen Tage im Tätigkeitsstaat. Die Bezüge sind entsprechend der Arbeitstage aufzuteilen.

Erfolgt nur während der COVID-19 Zeit die Arbeit im Home Office, so stellt das Home Office keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber dar, da es an der Dauerhaftigkeit fehlt.

 

2. Grenzgänger Liechtenstein / Italien

Durch COVID-19 Home-Office-Tage geht die Grenzgängereigenschaft im Verhältnis zu Liechtenstein nicht verloren. Es bleibt weiterhin die 4 % Quellensteuer im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbar. Im Verhältnis zu Italien wurde dies in Konsulationsgesprächen festgehalten.

3. Besteuerung des Kurzarbeitsunterstützung

Grundsätzlich ist die staatliche Kurzarbeitsunterstützung in dem Staat zu versteuern, in dem die Arbeit ausgeübt worden wäre, für welche die Kurzarbeitsunterstützung gewährt wird. Ausländische Mitarbeiter, die in Österreich arbeiten, sind somit auch mit der Kurzarbeitsunterstützung in Österreich steuerpflichtig.Umgekehrt sind aber österreichische Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt wurden und vorübergehend nach Österreich zurückgeholt wurden und in Kurzarbeit sind, grundsätzlich auch mit der Kurzarbeitsunterstützung im Ausland zu versteuern. Sollte der ausländische Staat allerdings dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen (weil dieser die Bestimmung anders auslegt), sind die Bezüge in Österreich zu versteuern.

 

Sieht jedoch ein DBA eine Sonderbestimmung für Einkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung vor, dann findet diese Sonderregelung Anwendung (z.B. Deutschland), wobei auch hier in der Regel der Kassenstaat das Besteuerungsrecht hat – somit Österreich für die österreichische Kurzarbeitsunterstützung.

 

Ist die Kurzarbeitsunterstützung in Österreich steuerpflichtig, die übrigen Bezüge jedoch im Ausland (z.B. deutscher Grenzgänger), dann sind auch die Steuertage in der Lohnverrechnung entsprechend der Bezüge aufzuteilen. Erhält ein Mitarbeiter in einem Monat 3.000 € Gesamtbezug, wovon 1.000 € auf die Kurzarbeitsunterstützung entfällt (1/3), sind auch 1/3 der Steuertage anzusetzen, sprich die 1.000 € mit 10 Steuertagen zu versteuern. Wenn der Mitarbeiter nicht den gesamten Monat in Kurzarbeit  war, ist die Aufteilung der Steuertage nur für den betroffenen Kurzarbeitszeitraum zu rechnen (z.B. 5 von 15 Steuertagen).

4. Baustellenunterbrechungen und Betriebsstättenfrist

Wurde eine Baustelle aufgrund von COVID-19 vorübergehend eingestellt, dann zählt diese Unterbrechung – wie alle anderen Unterbrechungen auch – für die Berechnung der Betriebsstättenfrist mit und kann nicht herausgerechnet werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen es eine Baulosregelung gibt (Deutschland, Tschechien, Schweiz). Mit Deutschland wurden zwar Verständigungsgespräche geführt, ob diese Unterbrechung als fristhemmend gewertet werden kann, diese wurden aber ergebnislos abgebrochen. D.h. die Unterbrechungen zählen für die Berechnung der Betriebsstättenfrist auch im Verhältnis zu Deutschland mit.