Im DBA Österreich-Deutschland ist geregelt, dass für Geschäftsführer die Versteuerung immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft vorzunehmen ist. Ist also eine in Österreich wohnhafte Person GF einer deutschen GmbH, dann besteht Steuerpflicht in Deutschland mit den Bezügen, die für die GF-Tätigkeit für die deutsche Firma bezogen werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Österreich oder in Deutschland (oder sonst wo) ausgeübt wird.
Zu beachten ist hier allerdings, dass bei Ferngeschäftsführung, die (fast) ausschließlich von Östereich aus für eine deutsche Gesellschaft erfolgt, die Ansässigkeit der GmbH von Deutschland nach Österreich wechseln kann, denn wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich liegt, dann gilt die deutsche Gesellschaft als in Österreich ansässig und die Versteuerung der GF-Bezüge ist zur Gänze in Österreich vorzunehmen (vgl. EAS 3433). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden.
Sollte der Ort der Geschäftsleitung in Österreich liegen, dann ist die deutsche GmbH auch in Österreich KöSt-pflichtig und der Betrieb am Sitz der Gesellschaft in Deutschland ist dann nur eine Betriebsstätte. In diesem Fall ist dann auch das Unternehmenergebnis für die Versteuerung auf Österreich und Deutschland aufzuteilen.