Einsatz in EU/EWR/Schweiz
die EU macht vieles einfacher!
Im Verhältnis zu allen EU-Staaten gilt die EU-VO 883/2004. Diese gilt grundsätzlich für EU-Staatsangehörige, wurde aber auch auf Drittstaatsangehörige mit gewöhnlichem Wohnsitz in der EU (ausgenommen Dänemark und Irland) ausgeweitet und ist auch im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden. Bei Einsätzen in den EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island und Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien gilt weiterhin die VO 1408/71. Beide VO regeln, dass nur in einem Land SV-Pflicht besteht, auch wenn man in mehreren Staaten tätig ist. Mit 31.12.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgeschieden. Die meisten Regelungen der EU-VO gelten jedoch weiterhin (ausgenommen Ausnahmeanträge sind nicht mehr möglich).
- Bei einer Entsendung bis zu einer Dauer von 2 Jahren bleibt die SV-Pflicht weiterhin im Heimatstaat. Danach bzw. wenn von vorne herein eine längere Entsendung geplant ist, kann jedoch ein Ausnahmeantrag auf Weiterverbleib im Heimatsystem gestellt werden (idR bis insgesamt 5 Jahre). Ansonsten bzw. nach Ablauf der Ausnahmevereinbarung besteht SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat. Zu beachten ist, dass eine Entsendung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber im Sitzstaat auch eine nennenswerte Tätigkeit (Richtschnur 25 %) ausübt.
Beispiel: Entsendung für 1,5 Jahre auf eine Baustelle des österreichischen Arbeitgebers nach Deutschland – SV in Österreich. - Bei einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber und Tätigkeit im Arbeitgeberstaat besteht SV-Pflicht im Arbeitgeberstaat. Wenn es sich jedoch um eine befristete Konzernversetzung handelt, kann auch in vielen Fällen ein Ausnahmeantrag auf Weiterverbleib im SV-System des Heimatstaates gestellt werden.
Beispiel: Dienstverhältnis mit deutschem Arbeitgeber – SV in Deutschland; bei befristeter Konzernversetzung (Karenzierung des österreichischen Dienstverhältnisses + befristetes Dienstverhältnis in Deutschland) kann eine Ausnahmeantrag auf SV in Österreich gestellt werden. - Bei gewöhnlicher Tätigkeit (Tätigkeiten unter 5-10% werden nicht berücksichtigt) in 2 oder mehr Staaten im Rahmen eines einzigen Dienstverhältnisses, wobei ein Teil der Tätigkeit auch im Wohnstaat ausgeübt wird, besteht SV-Pflicht nur im Wohnstaat, wenn dort mindestens 25 % der Tätigkeit ausgeübt wird. Wird im Wohnstaat aber weniger als 25 % oder überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt, sondern diese nur in anderen Staaten, so besteht SV-Pflicht im Arbeitgeberstaat. Für fliegendes Personal wurde mit 28.6.2012 wieder eine Sonderregelung eingeführt – siehe unten. Mit 1.7.23 wurde für Telearbeit (Home Office) die Möglichkeit geschaffen, bei Tätigkeit im Wohnstaat bis zu 49,9% weiterhin im Arbeitgeberstaat versichert zu bleiben.
Beispiel: In Österreich ansässige Person mit Tätigkeit in Deutschland und Österreich – wenn mindestens 25 % in Österreich tätig, SV nur in Österreich. Wenn diese Person jedoch in Österreich unter 25 % arbeitet oder keine Tätigkeit ausübt, sondern z.B. nur in Deutschland und der Schweiz – SV-Pflicht im Arbeitgeberstaat (kann auch Österreich sein).
- Bei Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber besteht SV-Pflicht ausschließlich im Wohnstaat des Arbeitnehmers. Achtung: SV-Beiträge können doppelt anfallen – wie bei mehreren Dienstverhältnissen in einem Staat.
Beispiel: In Österreich ansässige Person mit Dienstverhältnis in Deutschland und zweitem Dienstverhältnis in Österreich – SV auch für das deutsche Dienstverhältnis in Österreich.
Wenn jedoch weniger als 25 % der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird:
a) Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates, wenn alle Arbeitgeber im gleichen Staat ansässig sind
Beispiel: Zuständigkeit Österreich, wenn zwei österreichische Arbeitgeber, einer mit Entsendung nach Deutschland, einer mit Tätigkeit in Österreich.
b) Zuständigkeit des ausländischen Arbeitgeberstaates, wenn ein oder mehrere Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat und der/die andere/n in einem einzigen anderen EU-Staat ansässig sind
Beispiel: Arbeitgeber Deutschland mit 90 % der Bezüge + Arbeitgeber Österreich mit 10 % -> Zuständigkeit Deutschland.
c) Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates, wenn die Arbeitgeber in zwei oder mehreren EU-Staaten ansässig sind
Beispiel: Arbeitgeber Italien und Arbeitgeber Deutschland bei Wohnsitz in Österreich -> Zuständigkeit Österreich. - Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem Staat und einer unselbständigen Tätigkeit im anderen Staat besteht SV-Pflicht ausschließlich in jenem Staat, in welchem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Qualifikation, ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht der Tätigkeitsausübung vorzunehmen.
Beispiel: In Österreich ansässige Person mit Dienstverhältnis in Deutschland und selbständigen Einkünften in Österreich – SV auch für die selbständige Tätigkeit in Deutschland. - Sonderregelung für Besatzungsmitglieder von Flugverkehrsunternehmen. Diese unterliegen den Rechtsvorschriften der „Heimatbasis“, also dem Ort, an dem der Einsatz normalerweise beginnt und endet.
Als Nachweis der SV-Pflicht dient im Verhältnis zu den EU-Staaten das Formular A1. Die entsprechenden Antragsformulare E1 bis E4 können bei dem jeweiligen Versicherungsträger heruntergeladen werden (OEGK-Link) bzw. vorzugsweise über ELDA beantragt werden. Für Krankenleistungen im Ausland sollte die europäische Krankenversicherungskarte (aktivierte Rückseite der e-card) mitgeführt werden und bei Behandlungen dem Arzt vorgelegt werden. Allerdings wird diese nicht immer von allen behandelnden Ärzten akzeptiert. In diesem Fall kann ein Rückerstattungsantrag in Österreich nach internationaler Wahlarzthilfe gestellt werden.