Steuerentlastung in Österreich
Doch nicht doppelt zahlen
Bleibt bei Einsätzen in DBA-Staaten weiterhin die Ansässigkeit in Österreich (d.h. grundsätzliche Steuerpflicht in Österreich mit Welteinkommen) und es tritt zusätzlich Steuerpflicht im Ausland ein, ist zu prüfen, wie eine derartige Doppelbesteuerung vermieden wird. Im Verhältnis zu DBA-Staaten ist im DBA selbst geregelt (in der Regel Artikel 23 oder 24), ob die im Ausland besteuerten Einkünfte in Österreich befreit werden (Befreiungsmethode) oder ob die im Ausland bezahlte Steuer in Österreich angerechnet werden kann (Anrechnungsmethode).
In den meisten von Österreich abgeschlossenen DBAs ist die Befreiungsmethode vorgesehen. Die Anrechnungsmethode bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es in den DBAs mit:
- Bahrain
- Barbados
- Belize
- Finnland
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Kanada
- Katar
- Liechtenstein
- San Marino
- Schweden
- Schweiz
- USA
- Vereinigte Arabische Emirate (ab 1.1.2023)
Bei Einsätzen in Nicht-DBA-Staaten vermeidet Österreich die Doppelbesteuerung aufgrund einer innerstaatlichen Regelung, wobei hier bei einer tatsächlichen ausländischen Steuerzahlung bis zu 15 % (bezogen auf die nach österreichischem Recht steuerpflichtigen Einkünfte) die Anrechnungsmethode, bei einer höheren Steuerbelastung die Befreiungsmethode angewandt wird.
Befreiungsmethode
Bei der Befreiungsmethode wird das ausländische Einkommen in Österreich nicht mehr besteuert. Allerdings wird dieses Einkommen für den Steuersatz, welcher auf ein etwaiges in diesem Jahr in Österreich noch steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird, mitgerechnet. Diese Berücksichtigung für den Progressionssteuersatz heißt „Progressionsvorbehalt„. Dieser Progressionsvorbehalt kann zu Steuernachzahlungen in Österreich führen, wenn das Einkommen für die Auslandstätigkeit im Schnitt höher war als jenes für die Inlandstätigkeit. Im Falle einer begünstigten Auslandstätigkeit kann jedoch diese Nachzahlung meist vermieden werden.
Anrechnungsmethode
Das ausländische Einkommen wird in Österreich ganz normal besteuert. Damit jedoch keine doppelte Besteuerung eintritt, wird die im Ausland tatsächlich bezahlte Steuer auf die österreichische Steuer (quasi wie eine Steuervorauszahlung) angerechnet. Allerdings wird immer nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als in Österreich für die Auslandseinkünfte zu zahlen gewesen wäre d.h. es wird keine ausländische Steuer in Österreich zurückgezahlt. Diese Limitierung nennt sich Anrechnungshöchstbetrag.