• Gewerbliche Überlassung im Konzern nach Deutschland
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Das DBA Deutschland beinhaltet in Artikel 15 Abs 3 eine Sonderregelung für die Arbeitskräfteüberlassung. Es wurde geregelt, dass für die Arbeitskräfteüberlassung immer die 183 Tage-Frist anwendbar ist. Nach deutscher Ansicht, welcher sich nach Anerkennung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes auch Österreich angeschlossen hat, gilt die 183 Tage-Frist aber nicht bei konzerninterner Überlassung. Welche Regelung findet nun aber bei konzerninterner Überlassung Anwendung, wenn das überlassende Unternehmen auch das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung angemeldet hat und dieses auch ausübt?

Das östereichische BMF hat auf Anfrage dazu mitgeteilt, dass im Fall der konzerninternen Überlassung von Österreich nach Deutschland – unabhängig davon, ob das Gewerbe auch in Deutschland angemeldet ist oder nicht – die 183 Tage-Frist anwendbar ist. Diese Rechtsansicht wurde im übrigen mittlerweile auch schon von zwei deutschen Finanzämtern geteilt.