KommSt-Pflicht bei AÜ ins Ausland ab 2017
Der VwGH hat ja Ende 2015 entschieden, dass bei einer Überlassung der Einsatzort beim Beschäftiger eine (mittelbare) Betriebsstätte für den Überlasser darstellt. Da bei Zuordnung von Personal zu einer ausländischen Betriebsstätte ab 1. Tag keine KommSt-Pflicht mehr besteht (dies wurde übrigens auch von der Finanzverwaltung im Lohnsteuerprotokoll 2016 bestätigt), hat der Gesetzgeber reagiert und regelt nun ab 1.1.2017 die KommSt-Pflicht bei Arbeitskräfteüberlassung neu. In Wahrheit ist es keine Neuregelung, sondern es wird die bis zum VwGH-Erkenntnis herrschende Auslegung nun gesetzlich verankert.
Es wird festgeschrieben, dass bei einer Überlassung ab dem 1.1.2017 der Überlasser erst ab dem 7. Monat eine Betriebsstätte in den Räumen des Beschäftigers begründet. Das bedeutet nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, dass die ersten 6 Monate bei einer Überlassung ins Ausland immer KommSt-Pflicht besteht, erhebungsberechtigt ist die Überassergemeinde. Ab dem 7. Monat ist die KommSt an die Beschäftigergemeinde zu entrichten. Bei einem ausländischen Beschäftiger entfällt damit die KommSt ab dem 7. Monat, bei einem inländischen Beschäftiger (mit Einsatz auf dessen ausländischer Betriebsstätte) hingegen nicht.
Ich bin der Meinung, dass bei Vorliegen einer Betriebsstätte (hier bei länger als 6 Monate dauernder Überlassung) rückwirkend ab 1. Tag keine KommSt-Pficht in Österreich besteht und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftiger ein österreichisches oder ausländisches Unternehmen ist. Denn wenn eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, fällt keine KommSt an und es erübrigt sich, über die erhebungsberechtigte Gemeinde zu diskutieren.
Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten, mit Änderungen ist aber nicht mehr zu rechnen.