• Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ab 2017
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Mit 1.1.2017 werden die bisher in den verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz gefasst, dem songenannten LSD-BG. Dieses Gesetz hat 72 Paragraphen und bringt auch ein paar Neuerungen, speziell im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern in Österreich. Der Großteil des Gesetzes widmet sich der Rechtsdurchsetzung im Ausland, da ausländische Firmen bisher zwar bestraft wurden, die Eintreibung der Strafen jedoch sehr schwer war.

Die Wesentlichen Neuerungen sind:

  • Hochverdiener“ im Konzern mit einem Einkomen über dem 1,25 fachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (2017 sind das 6.225 €) gelten nicht als Entsendungen, ebenso wie Gastvortragende an UNIs und FHs für kurze Dauer im Rahmen von Aus-/Weiterbildung oder Forschung. In diesen Fällen ist weder eine ZKO-Meldung zu machen, noch sind die Lohnunterlagen bereitzuhalten (jedoch die Lohnhöhe für Hochverdiener muss nachgewiesen werden).
  • Einführung eines „Konzernprivilegs“ für Einsätze von bis zu 2 Monaten / Kalenderjahr, wenn der Betriebszweck der ausländischen Firma nicht die Arbeitskräfteüberlassung ist und Fachrkäfte mit besonderen Spezialkenntnissen zur Abhaltung von Ausbildungen, F&E, Erfahrungsaustausch oder Mitarbeit in länderübergreifenden Funktionen in Österreich tätig sind. Auch hier gilt das LSD-BG nicht.
  • Bei Überlassung nach Österreich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach österr. Recht, auch die österr. Kündigungsfristen sind einzuhalten und der KV für AÜ ist anwendbar.
  • Einführung einer Auftraggeberhaftung im Baubereich – wenn der Auftraggeber von „Umgehungen“ wusste oder offensichtliche Hinweise dafür hatte.
  • Eine Erleichterung: Die ZKO-Meldung ist vor dem Beschäftigungsbeginn zu machen, die Frist von einer Woche ist weggefallen.
  • Lohnunterlagen, ZKO-Meldungen, A1-Formulare sind in eleketronischer Form bereitzuhalten
  • Der Dienstvertrag muss nicht in deutscher Sprache bereitgezahlten werden, auch englisch ist hier möglich, bei den sonstigen Lohnunterlagen gilt dies aber nicht
  • Der Ort der Lohnunterlagen ist ab 2017 in der ZKO-Meldung anzugeben, muss nicht mehr die Baustelle sein, kann auch bei einer zu nennenden Ansprechperson, einem Konzernunternehmen, einer Zweigstelle oder einem Steuerberater sein. Bei Überlassung muss diese jedoch weiterhin der Beschäftiger bereithalten.