KommSt-Pflicht für deutsche Repräsentanzen in Ö
Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15.9.2016 (2013/15/0219) mit der Frage der KommSt-Pflicht der österreichischen Repräsentanz eines deutschen Unternehmens befasst. Grundsätzlich ist das jetzt gültige DBA-Deutschland aus 2002 nicht auf die KommSt anwendbar. Allerdings gibt es im Protokoll zum DBA einen Passus, wonach das alte DBA-Deutschland aus 1954 weiterhin anwendbar ist, solange Österreich auch anderen EU-Staaten eine KommSt-Befreiung nach den DBAs mit diesen Staaten gewährt. Somit ist also das alte DBA-Deutschland weiterhin anwendbar. Nachdem aber im alten DBA keine Ausnahme vom Betriebsstättenbegriff für Repräsentanzbüros beinhaltet ist (nur für Warenlager), besteht KommSt-Pflicht in Österreich, obwohl nach dem (neuen) DBA keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich gegeben ist.