neus DBA Japan ab 2019

Österreich und Japan haben am 30.1.2017 ein neues DBA abgeschlossen. Das neue DBA wird voraussichtlich am 1.1.2019 anwendbar sein und bringt bei der Arbeitnehmerentsendung ein paar Änderungen mit sich.

 

So gilt die 183-Tage-Frist nicht wie bisher im Bezug auf das Kalenderjahr, sondern auf einen 12-Monatszeitraum. Und die Doppelbesteuerung wird nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, es kommt auch hier die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode.

 

Gänzlich neu ist die Regelung, wonach die Bestimmung für Aufsichtsräte auch für „ähnliche Organe mit leitender Tätigkeit“ (managing functions) gilt. Dies wird wohl auch für Geschäftsführer gelten, die dann – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort – immer im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpfilchtig sind, vergleichbar mit der Regelung für (Fern)geschäftsführer im DBA Deutschland.