Im News-Beitrag vom Dezember 2017 wurde ausgeführt, dass aufgrund der geänderten VwGH-Rechtsprechung ein Geschäftsführer immer bei der Gesellschaft SV-pflichtig ist, für welche er als Geschäftsführer tätig ist, egal wo er angestellt ist. Die hat bei Mehrfachfunktionen (GF in mehreren Gesellschaften) dazu geführt, dass für jedes GF-Funktion eine eigene Höchstbeitragsgrundlage gilt. Nun hat der Gesetzgeber darauf reagiert und es ist bei Übernahme von mehreren GF-Funktionen im Konzern weiterhin nur einmal die SV zu entrichten, nämlich von der Firma, wo das Dienstverhältnis besteht. Im ASVG wurde folgender Gesetzestext eingefügt:
„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
Was bedeutet dies für einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich für die Ausübung einer GF-Funktion bei einer Konzernfirma im EWR bzw. Schweiz:
- Mehrfachfunktion: Solange in Österreich auch ein Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt die SV-Pflicht zur Gänze in Österreich, da bei mehr als 25 % der Tätigkeit in Österreich die Beitragspflicht im Wohnsitzstaat Österreich bleibt, darunter im Arbeitgeberstaat, also wieder Österreich. Voraussetzung ist nur, dass ein Teil (5-10 % der Tätigkeit) in Österreich ausgeübt wird.
- nur GF im Ausland: Mitarbeiter, die ausschließlich eine GF-Tätigkeit im EWR-Raum/Schweiz ausüben und dorthin entsandt werden, sind aus SV-rechtlicher Sicht wieder als Entsandte zu qualifizieren, mit Weiterversicherung in Österreich – so wie für alle anderen Mitarbeiter auch.