EUGH-Entscheidung zu Entsendefragen und A1-Bescheinigung
Österreich und Ungarn waren unterschiedlicher Rechtsansicht, ob die von Ungarn ausgestellten A1-Bescheinigungen als Nachweis der Anwendbarkeit der ungarischen SV-Bestimmungen auch dann gültig sind, wenn die EU-Verwaltungskommission der Ansicht ist, dass diese von Ungarn zu widerrufen sind. Der EUGH hat mit Urteil C-527/16 vom 6.9.2018 festgehalten, dass die Verwaltungskommission lediglich eine Empfehlung abgeben darf. Wenn aber der ausstellende Staat (hier Ungarn) die A1-Bescheinigungen nicht widerruft, sind diese in Österreich zu akzeptieren.
Im selben Erkenntnis hat der EUGH auch festgehalten, dass das Ablöseverbot – als Ausschlussgrund für eine Entsendung – auch firmenübergreifend anwendbar ist, selbst dann, wenn zwischen den beiden Arbeitgebern keinerlei Verflechtungen bestehen. Inwieweit dieses Erkenntnis in der Praxis umgesetzt wird, bleibt abzuwarten, da die Ablöse ja in der Praxis schwer zu prüfen und auch zu beurteilen ist.
Und zu guter letzt wurde hier auch noch entscheiden, dass ein rückwirkend ausgestelltes A1 ebenfalls Bindungswirkung hat. Selbst dann, wenn das A1 vom ausländischen Staat erst ausgestellt wird, wenn die GKK eine Pflichtversicherung in Österreich bescheidmäßig festgestellt hat, ist dieses A1 gültig.