Payrolling ist Arbeitskräfteüberlassung

Wie bereits 2017 berichtet, wurde die Frage, ob die ausschließliche Durchführung der Personalabrechnung ausreicht, um als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert zu werden, an den OGH herangetragen.

Dieser hat nun in seiner Entscheidung vom 29.5.2018, 8ObA 51/17h festgehalten, dass selbst dann, wenn der Beschäftiger das Personal auswählt und die Bewerbungsgespräche führt und der Überlasser dann nur den Dienstvertrag ausstellt, trotzdem der Überlasser als Arbeitgeber anzusehen ist und somit eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Die Entgeltzahlung an den Dienstnehmer durch den Überlasser ist das entscheidende Merkmal, zu wem der Dienstvertrag vorliegt. Und nachdem sich der Überlasser zur Entgeltzahlung im Dienstvertrag verpflichtet hat, übernimmt er somit auch die Pflichten und Risiken des Arbeitsvertrages, weshalb keine Arbeitskräftevermittlung vorliegt.